Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

1842. 114 
dergestalt, daß waͤhrend des genannten Zeitraumes Niemand dieser Maschine 
sich zu bedienen berechtigt sein soll, bevor er das Recht dazu vom Privilegien- 
Inhaber erlangt hat und unter der Bedingung, daß das Privilegium dann 
als erloschen betrachtet werden soll, wenn der Beweic geführt wird, daß die 
Verauosenung bei Ertheilung desselben; die Erfindung sei neu und eigenthüm- 
lich, unrichtig gewesen ist. 
6 urkundlich ist dieses Patent ven Uns auögefertigt und unter Beisügung 
des Fürstl. Regierungs-Insiegels von Uno vollzogen worden. 
Rudolstadt, den 6. September 1812. 
(l.S.) Fuͤrstl. — Regiernng g. 
Hön 
. Bianchi. 
  
.& XXVIII. Bekanntmachung 
de Fürstl. Geheimen-Ratbs-GCollegium vom 7. Sept. 1842, den Betrag 
der Steuer von den zur Zuckerbereitung zu verwendenden 
unkelrüben betreffend. 
Obgleich die Zusammenrechnung des seit dem 1. Januar 1841 in den 
bändern und Landeötheilen, welche schon vor dem 1. Januar 1812 zum Zoll- 
vereine gehört haben, versteuerten Quantums Rübenzucker mit der im Kalen- 
derjahre in#1 in dem Vereine verzollten Menge ausländischen Zuckers ergeben 
bat, daß die Auobeute an Runkelrübenzucker etwas mehr als zwanzig Pro- 
zent der also ermittelten Gesammt -Zuckermenge betragen hat; so ist doch, in 
Berücksichtigung der bestehenden eigenthümlichen Verhältyisse, in Gemäßheit 
einer unter den Staaten des Zollvereines getroffenen Uebereinkunft beschlossen 
worden: daß der zur Zeit bestehende Steuersatz ven 10 Silbergreschen (35 Kr.) 
auf den Zollzentner Rübenrohzucker auch innerhalb des zweiten, mit dem er- 
sten September dieses Jahres begonnenen Betriebsjahres beibehalten werden 
sell; was mit Beziehung auf #. 1. des Gesetzes wegen Erhebung einer Steuer 
von den zur Zuckerbereitung zu verwendenden Runkelrüben vom 22. December
	        
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