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tene Verbot, wonach Begraͤbniß-Mahlzeiten fuͤr Einheimische bei acht Gulden
Strafe zu unterlassen sind, andurch wieder in Erinnerung gebracht und wer-
den die betreffenden Unterbehörden und die Policeibeamten zugleich angewiesen,
auf Einhaltung dieses Verbotes gehörig zu sehen und etwaige Contraventions=
fälle resp. zur Anzeige und zur Untersuchung und Bestrafung zu bringen.
Rudolstadt, den 30. September 1842.
Fürstl. Schwarzburg. Consistorium.
Hönniger.
F. C. Hönniger.
NXXXII. Verordnung
der Fürstlichen Regierung vom 4. October 1842, wegen der mit Geländern
zu versehenden Reichlöcher in den Schenern.
(Wechenbl. 1812. Et. 41.)
Da neuerlich durch das Herabstürzen mehrerer Personen durch die Reich-
löcher in den Scheuern wiederholt Unglücksfälle verursacht worden sind, so
finden Wir Uns zu möglichster Verhütung von dergleichen Vorkommnissen ver-
anlaht, wir Nachstehendes zu verordnen:
Die Scheuern= oder Reichlöcher, durch welche die Garben u. dergl.
auf l Böden der Scheuern gebracht werden, oder in welchen die Leitern durch
die ganze Höhe der Scheuer hinaufführen, sind in den vier Ecken durch senk-
rechte Säulen oder Pfosten, welche unten am ersten Gebälke und oben an den
Dachsparren befestigt werden, zu begrenzen. An diese Säulen sind in einer
Entfernung von 2 zu 2 Fuß Querlatten anzubringen, welche beweglich einge-
richtet werden können, damit dieselben nach Bedürfniß leicht hinwegzunehmen
sind, für gewöhnlich aber die Reichlöcher verschlossen bleiben.
2) Wo die Oertlichkeit den angegebenen Verschluß der Reichlöcher nicht
erlaubt, müssen jedenfalls die lehzteren mit einem 3 Fuß 6 Zoll hohen Gelän-
der, welches auf der einen Seite der Bequemlichkeit halber eine bewegliche,
aber sicher verschließbare Thür erhalten kann, umgeben werden.
3) Diese Bestimmungen sind bei Erbauung neuer Scheuern bei Vermei-
dung einer Strafe von zehen Gulden pünktlich zu beobachten, rücksichtlich der