Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

16. Kleidungostuͤke und Waͤsche, welche Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, 
— 
auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche 
reissende Künstler zur Ausübung ihres Berufs mit sich führen, ingleichen Musterkarten und 
Muster in Abschnitten oder Proben, die nur zum Gebrauch als solche geeignet sind; dann 
die Wagen der Reisendenz ferner die beim Eingange über die Grenze zum Personen= oder 
Waarentransporte dienenden und nur deshalb eingehenden Wagen und Wasserfahrzeuge, 
letztere mit Einschluß der darauf befindlichen gebrauchten Inventarienstücke, insofern die 
Schiffe Ausländern gehören, oder insofern inländische Schiffe die nämlichen oder glelch- 
artige Inventarlenstücke einführen, als sie beim Ausgange an Bord hatten; Relisegeräthe, 
auch Verzehrungsgegenstände zum Retseverbrauch; 
Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche Kunstinstitute und Samm- 
lungen, auch andere Gegenstände, welche für Bibliotheken und andere wissenschaftliche, be- 
sonders naturhistorische Sammlungen öffentlicher Austalten eingehen; 
Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial); 
Milch; « 
Obst, frisches; 
21. Papier, beschriebenes (Alten und Manuseripte); 
888. 
8888 
Saamen von Waldhölzem; 
Schachtelhalm, Schilf= und Dachrohr; 
Scheerwolle (Abfälle beim Tuchscheeren); desgleichen Flockwolle (Abfälle von der Spin- 
nerei) und Tuchtrümmer (Abfälle von der Weberel); 
Seidencocons; 
Stelne, alle behauene und unbehauene, Bruch-, Kalk-, Schltefer-, Ziegel= und Mauer- 
steine beim Landtransport, Insofern sie nicht nach einer Ablage zum Verschiffen bestimmt 
sind; Mühl= und grobe Schleif= und Wetzsteine in demselben Falle; 
Stroh, Spreu, Häckerling; 
Thlere, alle lebenden, für welche kein Tartfsatz ausgeworfen ist; 
Torf und Braunkohlen, auch Steinkohlenasche; 
Treber und Trester. 
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Zweite Ebtheilung. 
Gegenstände, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer Abgabe 
unterworfen sind. 
Fünßzehn Silbergroschen oder ein halber Thaler Preußisch, over zwei und Fänfzig und 
ein halber Kreuzer im 241 Guldenfuß vom Zentner Burtto-Gewicht wird in der Regel bei 
dem Eingange, und weiter keine Abgabe bet dem Verbrauch im Lande, noch auch dann erho- 
ben, wenn Waaren ausgeführt werden. 
Ausnahmen hilervon treten bei allen Gegenständen ein, welche entweder nach dem Worher- 
gehenden (erste Abtheilung) ganz frei, oder nach dem Folgenden namentlich: 
a) einer geringern oder höhern Eingangsabgabe als einem halben Thaler oder zwei und 
fünfzig und elnem halben Kreuzer vom Zentner unterworfen, 
oder 
b) bei der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt find. 
Es find diesch folgende Gegenstaͤnde, von welchen vie beigesetzten Gefalle erhoben werden:
	        
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