C.
19a
Dritte Ththeilung.
Von den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstände zur Durchfuhr
angemeldet werden.
Die in der ersten Abthellung des Tarifs benannten rimi bleiben auch bei der
Durchfuhr iu der Regel abgabenfrei.
Von Gegenständen, welche nach der zweiten Abtheilung des Tarifs beim Eingange oder
Ausgange, oder in beiden Fällen zusammengenommen, mit weniger als 1 Thaler oder
52 Kreuzer vom Zentner, oder nach Maaß oder Stückzahl belegt sind, ist in der
Regel als Durchgangsabgabe der Betrag jener Eingangs= und Ausgangsabgaben zu
entrichten.
Für Gegenstände, bei welchen die Eingangs= oder Ausgangsabgabe, oder beide zusam-
men, 1 Thaler oder 521 Kreuzer vom Zentner erreichen oder übersteigen, wird In
der Regel nur jener Satz von 1 Thaler oder 521 Kreuzer vom Zentner, ingleichen
für Vieh, und zwar: „ bom Sss
a) von Pferden, Mauleseln, Maulthseren, Eseln . .. 14 Rihlr. oder 2 Fl. 20 Kr.
b) -Ochsen und Stieren 1 . 1. 45
e) - Kuͤhen und Rinden 1-— 52s
d) -Schweinen und Schafvieh. .. ... . . ... z ——, 1713
als Durchgangsabgabe entrichtet.
Fuͤr den Transit auf gewissen Straßen oder fuͤr gewisse Gegenstände sind ausnahms-
weise höhere oder geringere Sätze fesigestellt.
Diese Ausnahmen sind folgende:
I. Abschnitt.
Bel der Durchfuhr von Waaren, welche
rechts der Oder seewärts oder landwärts über die Grenzlinke von Memel bis Neu-
Berun (die Straße über Neu-Berun ausgeschlossen) ein= und über irgend welchen Theilr
der Vereinszollgrenze wieder ausgehen; desgleichen welche
durch die Odermündungen oder links der Oder eingehen, und rechts der Oder serwärts
oder landwärts über die Grenzlinte von Memel dis Neu-Berun (die Straße über Neu-
Berun ausgeschlossen) wieder ausgehen; und endlich, welche
über Neu-Berun ein= und rechts der Oder wieder ausgehen,
zu erheben:
1. Von baumwollenen Stuhlwaaren (zwelte Abthelllung Art. 2. c.)) V## Sener#9
2.
feinen Blet-, Bürstenbinder-, Eisen-, Glas= und Holzwaaren (3. c.)h.„Sar. 4 .
(GGr.)
(4. b.) (6. e. 3.) (10. e.) (12. f.); ferner von Pappwaaren,
feiner Seife, felnen Steinwaaren, feinen Strohgeflechten, Por-
zellanwaaren, Wachs= und feinen Zinnwaaren (27. d.) (31. c.)
G#. b.) (35. b. u. o.) (38. g. u. h.) (40. c.) (43. b.); neuen
Kleidern (18.); kurzen Waaren (20.); gebleschter, gefärbter oder
gedruckter Leinwand und andern leinenen Stuhlwaaren (22. l.
g. u. h.); Seide, seidenen und halbseidenen Waaren (30.);
wollenen Zeug= und Strumpf-, Tuch= und Filzwaaren (41. ·
c. u. d.): «
«a)knfofembicAuöfuhrdurchdie Ostsechäfen geschieht ... .14 7J
b) auf anderem Weggge ........ 2 3 80
Von Baumwollengarn (2. b.) und gefärbtem Wellengomn (4l. b)...1
Von raffinkrtem Zucker (25. u. 0) 1102 20
G