Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

20a. 
« Vom Zentner. · 
4.BonKupferund.Me-ssinguudvarausgefertigtenWaaren(19.)zarm-. Ah F1.æk. 
Gewuͤrzen (25. k.); Kaffee (26. m.); Tabacksfabrikaten (25. 
  
  
  
V. 2.); Schafwolle (41. a.t) ........ ....l.145 
Z.Vonrohemsuckeruthartn(2ox2)........ —20110 
6. Von Schmalte, Soda (Mineral-Alkali) (5. d.); Schweselsäure (10) 
(5. n.) ; Kolophonium und außereuropäischen Tischlerhölzern 
(5. Anmerkung); Muschel= oder Schalthleren aus der Ser (25.r.); 
getrockneten, geräucherten oder gesalzenen Fischen, Heringe aus- 
genommen; Salmiak, Spleßglanz (Antimonium), Thran · 
7. Von Mennige (5. d.); grünem Eisenvitriol (5. e.); Mineral- 
wasser in Flaschen und Krügen (5. I.); rohem Agatstein und 
großen Marmorarbeiten, als: Statürn, Büsten, Kaminen 
  
  
  
8. Von Salz (25. t.), wenn solches durch die Häfen 
von Danzig, Memel und über Pillau eingeführt wird, 
zum Bedarf der Königlich Polnischen Salzadmini- 
  
  
stration unter Kontrole der Königlich Preußischen Von der Tonne. 
Salzadministration, von der Preußischen Last. . ... 3 Rthlr. Rihlr. X # 
9. Von Heringen (25. .9.01)0 110 05 
Anmerk. Diese Durchgangsabgabe wird auch von den durch die Odermündungen ein- (8) 
und über Neu= Berun ausgehenden Heringen erhoben. 
  
  
  
  
10. Von Weizen und andern unter Nr. 11. nicht besonderö genannten Getreidearten, desgl. 
von Hülsenfrüchten, als: Bohnen, Erbsen, Linsen, Wicken, auf der Welchsel und dem 
Niemen eingehend und durch die Häfen von Danzig und Memel, auch durch Elbing 
und Königsberg über Pillau ausgehend, vom Preußischen Schefffe 3 Stlbergr. 
11. Von Roggen, Gerste und Hafer, auf denselben Strömen ein= und über 
die vorgenannten Häfen ausgehend, vom Preußischen Schefffe. . .. 2 Silbergr. 
II. Abschnitt. 
Von nachbenannten Gegenständen, wenn sie 
A. durch die Odermündungen oder über die nördliche Grenzlinke zwischen der Oder und dem 
Rhein, diesen Strom ausgenommen, eingehen und über die Grenzlinie zwischen Neu- 
Berun in Schlesien und Schärding am Thurm in Bayern, beide ebengenannte Orte 
eingeschlossen, wieder ausgehen, oder umgekehrt; ferner wenn sie 
8. auf der linken Rheinseite landwärts ein= und auf der rechten Rheinseite ohne Ueber- 
schreitung der Oder wieder ausgehen; desgleschen wenn sie 
C. auf der rechten Rheinseite (mit Ausschluß der unter Abschnttt I. gedachten Straßenzüge) 
ein-- und mit Ueberschreitung des Rheins wieder ausgehen, 
wird erhoben: Nm# 
von baumwollenen Stuhlwaaren (Abthellung II. Art. 2. c.), neuen Mihlt. Ser. 2 4 . 
Kleidern (18.), Leder und Lederarbei#ten (21.), Wolle und wollenen 
Gamen und Waaren (41) ... 1 x 
  
  
45 
. 
Anmerk. Wenn diese Waaren auf den in den folgenden Abschntten genannten Straßen durchgeführt werden, so 
wird von denselben nur die dort bestimmte geringere Durchgangsabgabe erhoben. 
III. Abschnitt. 
Bel der Durchfuhr blos durch nachgenannte Landestheile oder auf nachgenannten 
Straßen wird die Durchgangsabgabe dahin ermäßigt, daß von den beim Ein= und Aus- 
gang höher belegten Gegenständen nur erhoben wird: 
1. Von Waaren, welche 
a) auf der linken Rheinseite landwärts ein= und wieder ausgehen , oder welche 
b) auf dem Rheine, es sei zu Berg oder zu Thal, oder auf der Mosel in das Ver- 
einsgebtet eingehen und auf Straßen auf der linken Rheinseite wieder ausgehen, oder 
umgekehrt; inglelchen welche 
 
	        
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