Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

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c) auf der linken Rheinseite nördlich von Saarbrücken landwärtb eingehen und über die 
südliche Grenzlinie zwischen Neuburg am Rhein und Mittenwald in Bayern (diesen 
Ort eingeschlossen) wieder ausgehen, oder umgekehrt; endlich welche 
d) über die nördliche Grenzlinte zwischen dem Rhein und der Elbe (beide Flässe ausge- 
schlossen) eingehen und stromwärts aus den Häfen zu Mainz und Biebrich oder aus 
einem Mainhafen ausgehen, oder umgekehrt, 
vom Zenttner , 10 Sgr. oder 35 Fr. 
2. Von Waaren, welche 
u) über die süvliche Grenzlinie von Saarbrücken bis zur Donau (beide eingeschlossen) ein- 
und wieder ausgehen; ingleschen welche 
b) rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und zu Bilebrich, aus oberhalb ge- 
legenen Rheinhäfen, aus Mainhäfen, oder aus Neckarhäfen über die Grenzlinie von 
Mittenwald bis zur Donau (diese eingeschlossen) wieder ausgeheu, oder umgekehrt, 
vom Zentner .. .. 44 Sgr. oder 153 Kr. 
3. Von Waaren, welche rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und Blebrch 
so wie aus den Mainhäfen unterhalb Miltenberg über die südliche Grenzlinie zwischen 
Neuburg a. R. und Mittenwald (diesen Ort eingeschlossen) wieder ausgeführt werden, 
  
  
  
  
  
oder umgekehrt, vom Zenneernr .... .. 28 Sgr. oder 10 Kr. 
4. Vom Vieh, und zwar: ———— 
von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und Stieren, Kühen Rr- er. uu.) # 
und Nineen . 181. 13 
von Saͤugefüllen, Sweinen und Schaafoe . 41.11 
VI. Abschnitt. 
Bei der Waaren-Durchfuhr auf Straßen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen Strecken 
durchschneiden und für welche die örtlichen Verhältnisse eine weitere Ermäßigung der Durch- 
gangsgefälle oder deren Verwandlung in eine nach Pferdesladungen zu entrichtende Kontrol- 
Gebühr erfordem, werden die obersten Finanzbehörden der bethelligten Regierungen solche 
Ermäßigungen anordnen und zur allgemelnen Kunde bringen lassen. 
’□ 
  
Vierte Abtheilung. 
  
Hinsichts der Schifffahrtsabgaben bei dem Transport von Waaren auf der Elbe, der 
Weser, dem Rhein und dessen Nebenflüssen (Mosel, Mam und Reckar), bewendet es im 
Allgemeinen bei ven in der Wiener Kongreß= Akte enthaltenen Bestimmungen, oder den, auf den 
Grund derselben über die Schifffahrt auf einzelnen dieser Ströme bereits abgeschlossenen 
(lebereinkünften. 
  
Fünfte Ththeilung. 
Allgemeine Bestimmungen. 
  
1. Der dem Tarif zu Grunde liegende, mit den in den Großherzogthümern Baden und 
Hessen allgemeln eingeführten Gewichten übereinstimmende Zentner, der Zoll-Zentner 
ist in hundert Pfunde getheilt, und es sind von diesen 
Zoll-Pfunden: 
935 „ 
1120 
1000 Preußischen (Kurhessischen) Pfunden, 
1000 Bayertschen Pfunden, 
1000 Rheinbayerischen Kllogrammen, 
1000 Württembergischen Pfunden, 
1000 Sächsischen (Dresdner) Pfunden. 
  
2000 
935 r# 
933 #h 
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