Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

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Demnach sind gleich zu achten: 
Joll- Pfunde: 
14 = 15 Preußischen (Kurhesstschen) Pfunden, 
28 = 25 Boayertschen Pfunden, 
2 = 1 Uheinbayertschem Klogramm, 
14 = 15 Würtembergischen Pfunden, 
14 = 15 Sächsischen (Dresdener) Pfunden; 
und 
Soll-Zentner: 
36 = 35 Preußtschen (Kurhessischen) Zentnern zu 110 Pfunden, 
28 = 25 Baherischen Zentnern zu 100 Pfunden, 
2 = 1 Rheinbayertschem Quintal zu 100 Kllogrammen, 
36 = 37 Württembergischen Zentnern zu 104 Pfunden, 
836 = 35 Sichsischen (Dresdener) Zentnern zu 110 Pfunden. 
II. Werden Waaren unter Beglektschein = Kontrole versandt, oder bedarf es zum Waaren- 
verschlusse der Anlegung von Blesen, so wird erhoben: 
für einen Beglestschein 2 Sgr. (11 cGr.) oder 7 Kreuzer, 
für ein angelegtes Blei 1 Sgr. (1 gGr.) oder 31 Kreuzer. 
Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meßordnungen enthalten. 
Andere Nebenerhebungen sind unzulässig. 
MI. a) Die Zölle werden entweder nach dem Brutto-Gewscht, oder nach dem Netto-Gewicht erhoben. 
Unter Brurto-Gewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem Zu- 
stande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit 
ihrer besonderen für den Transport verstanden. 
Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen äußeren Umgebung 
wird Tara genannt. 
Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung nothwendig 
ein und dieselbe, wie es z. B. bei Syrup u. s. w. die gewöhnlichen Fässer sind, so ist 
das Gewicht dieser Umgebung die Tara. 
Das Netto-Gewicht ist das. Gewicht nach Abzug der Tara. Die fleitteren, zur 
unmittelbaren Eicherung der Waaren nöthigen Umschließungen (Flaschen, Papier, 
Pappen, Bindfaden und dergl.) werden bei Ermittelung des Netto-Gewichts nicht 
in Abzug gebracht; eben so wenig Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile , welche 
der Waare beigemtscht sein mochten. 
b) Die Zölle werden vom Brutto-Gewicht erhoben: 
1. von allen verpackt transitirenden Gegenständen; 1 
2. von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler oder einen Gulden 
und Fünf und vierzig Kreuzer vom Zentner ncht übersteigt; 
3# von andern Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarif ausdrücklich 
festgesetzt sst. 
c) Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Zoll nicht 
nach dem Brutto-Gewicht zu erheben ist, wird das Netto-Gewicht der Verzollung zu 
Grunde gelegt. 
d) Bei Bestimmung vieses Netto-Gewichts ist Folgendes zu beobachten: 
1. In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zolltarif bestimmten Sätzen 
berechnet. 
2. Gehen Waaren, für welche eine Tara-Vergütung zugestanden ist, blos in ein- 
fache Säcke von Pack= oder Sackleinen, von Schilf= und Strohmatten oder ähn- 
lichem Material gepackt ein, so können 4 Pfund vom Zoll-Zentner für Tara gerech- 
net werden. 
Unter den im Tarif mit einem höheren Tarasatze als 4 Pfund aufgeführten Ballen 
wird in der Regel eine doppelte Umschließung von dem für einfache Säcke bezeichneten 
Mater#al verstanden. Auf einfache Emballage ist diese höhere Tara für Ballen nur 
dann anwendbar, wenndas dazu verwandte Matersal nach dem Ermessen der Zoll- 
Behorde erheblich schwerer als bei Saͤcken ind. Wewicht faͤllt.
	        
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