IV.
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3. Es ist ver Wahl ves Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, veren
Verzollung nach dem Netto-Gewicht stattfindet, den Tara-Tarif gelten, oder das
Retto-Gewicht entweder durch Verwiegung der Waaren ohne die Tara, oder der
letzteren allein, ermitteln lassen will.
Bei Rlüssigketten und andem Gegenständen, deren ——— nicht ohne
Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, well chre Umgebung für den Transport
zund die Aufbewahrung dieselbe ist, werd die Tara nach dem Tarif berechnet und
der Zollpflichtige hat kein Widerspruchs-Recht gegen Anwendung desselben.
4. In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweschende Verpackungsart der Waare
und eine erhebliche Entfermung von dem in dem Tamf angenommenen Tarasatze
bemerkbar wird, ist auch die Zollbehörde befugt, die Netto-Verwiegung eintreten
zu lassen.
e) Wo bei der Waarendurchfuhr auf turzen Straßenstrecken (Dritte Abtheilung, Ab-
schnitt IV.) geringere Zollsätze stattfinden, kann, auch wenn sonst die Abschätzung
des Gewichts nachgelassen wird, mit Vorbehalt der spezlellen Verwiegung, im Ganzen
berechnet werden:
die Traglast eines Lastthieres zu drei Zentner,
die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Zentner,
„ keenspännigen Fuhrwerks zu fünfzehn Zentner,
" O é¼,-zwetspänntgen zu vier und zwanzig Zentner,
und für jedes wester vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Zentner mehr.
Bei den aus gemischten nicht secdenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waaren muß bei
der Deklaration auf das darin vorhandene Matertal, in sofern dasselbe zu der eigent-
lichen Waare gehört, Rücksicht genommen und es müfsen aus Baumwolle und Lei-
nen ½., ohne Beimischung von Wolle, gefertigte Waaren nach ihren Urstoffen oder
als baumwollene Waaren deklarirt werden. Besteht eine Waare aus Sektde oder Floret-
seide in Verbindung mit andern Gespiansten aus Baumwolle, Leinen oder Wolle, so
genügt die Deklaration als halbseidene Waare. Die gewöhnlichen Weberkanten (An-
schroten, Saumleisten, Saalband, Uisisre) an den Zeugwaaren bleiben dabel und bei
der Zollklassifikation außer Betracht.
V. Sind in einem und demselben Kollo Waaren zusammengepackt, welche verschtedenen Zoll-
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sätzen unterliegen, so muß bei der Deklaraton zugleich die Menge einer jeden Waarengat-
tung nach ihrem Netto-Gewicht angegeben werden.
Geschieht dies nicht, so muß entweder der Inhaber der Waaren dieselben Behufs
der speziellen Rivision beim Grenzzollamte auspacken, oder es wird, falls er das letz-
tere ungeachtet ver ihm über die Folgen der Unterlaffiung gemachten Erdffnung ablehnt
und selne diesfälllge Erklärung in den Begleitschein amtlich aufgenommen worden, im
Bestimmungsorte von dem ganzen Gewicht des Kollo der Abgabensatz erhoben, welcher
von der am höchsten besteuerten Waare, die darin enthalten, zu erlegen ist. Ausge-
nommen hlervon sind: Glas, Glaswaaren, Instrumente, Porzellan, Steingut und kurze
Waaren, so wie alle sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren (Mercerie) gehörigen,
im Tarif nicht als solche bezeschneten, sondern unter anderen Nummern aufgeführten Ge-
genstände, wenn die Beschaffenheit der Emballage solcher Waaren einen ganz zuverläs-
sigen Verschluß gestattet.
Die Deklaration der sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren (Mercerie) gehörigen,
im Tarif nicht als solche bezelchneten, sondern unter andern Nummern aufgeführten Gegen-
stände, als, „Kurze Waaren“ (Tarif, Abthellung II, No. 20) soll nicht die Verzollung
derselben nach dem höheren Tarifsatze für kurze Waaren zur Folge haben, sondern es
soll die Abgaben= Entrichtung nach dem Revisionsbefunde zulässig bleiben, wenn der Zoll-
pflichtige vor der Revision auf spezielle Ermittelung anträgt.
Von Waaren, welche zum Durchgange bestimmt sind, wird:
a) sofern dieselben zu einer Niederlage (Packhof, Hallamt) deklartrt werden, die Durch-
gangsabgabe erst bel dem weitern Transport von der Niederlage erhoben. .
b) Sofern dieselben zum unmittelbaren Durchgang deklarirt werden, erfolgt die Ent-
richtung der Durchgangsabgabe in der Regel gleich beim Gingangsamte, wo nicht