Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

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aus brtlichen Räcksichten Ausnahmen angeordnet, oder, bei veränderter Richtung des 
Waarenzugs, Nacherhebungen beim Ausgangs= oder Packhofsamte nöthig werden. 
Jc) Von Waaren, welche keine höhere Abgabe beim Eingange tragen, als die allgemeine 
Eingangsabgabe (1 Thaler oder 521 Kreuzer vom Zentner), und nach der dritten 
Abthellung beim Durchgange nicht mit einer geringern Abgabe belegt sind, als an 
Eingangsabgabe oder Ausgangsabgabe, oder an beiden zusammengenommen davon 
zu entrichten sein würde, müssen die Gefälle gleich beim Eingangsamte erlegt werden, 
vorbehaltlich örtlicher Ausnahmen wie bel b. 
Woaaren dagegen, welche höher belegt, oder nicht unter vorstehender Ausnahme begriffen 
und nach einem Orte, wo sich ein Haupt-Zoll= oder Haupt-Steueramt oder eine andere 
kompetente Hebestelle befindet, adressirt find, konnen unter Begleitschein -Kontrole von den 
Grenzämtern dorthin abgelassen und es können daselbst die Gefälle davon entrichtet wer- 
den. An solchen Orten, wo Nlederlagen befindlich sind, erfolgt sodann die Gefälle-Ent- 
richtung erst, wenn die Waaren aus der Niederlage entnommen werden sollen. 
.# a) Bei Nebenzollämtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen die Gefälle nicht 
über fünf Thaler oder 8 Gulden vom Zentner betragen, in unbeschränkter Menge 
eingehen. 
Höher belegte Gegenstände dürfen nur vann über solche Aemter eingeführt wer- 
den, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den Betrag 
von Fünfzig Thalern oder 871 Gulden nicht übersteigen. 
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster Klasse ohne Beschränkung hinsicht 
lich des Betrages erheben. 
5) Bei Nebenämtern zwester Klasse kann Getreide in unbeschäukter Menge eingehen. 
Waaren, welche mit geringeren Sätzen als sechs Thalern oder 101 Gulden von 
Zentner belegt sind, und Vieh dürfen über Nebenzollämter zweiter Klasse in Men- 
gen eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze Waarenladung oder 
den ganzen Vieh-Transport den Betrag von Zehn Thalern oder 171 Gulden nicht 
übersteigen. . 
Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist aber nur in Mengen von höch- 
stens Zehn Pfund im Einzelnen über solche Nebenämter zulässig, mit ver Maaßgabe, 
daß auch die Gefälle von den in einem Transport eingehenden Waaren solcher Art 
den Betrag von Zehn Thalern oder 171 Gulden nicht übersteigen dürfen. 
Den Ausfuhrzoll können Nebenzollämter zweiter Klasse bis zum Betrage von Zehn 
Thalern oder 171 Gulden erheben. 
Tc) Insoweit Nebenzollämter von der betreffenden obersten Finanzbehörde erweilerte Ab- 
fertigungs-Befugnisse erhalten, werden darüber geeianete Bekanntmachungen ergehen. 
Die Gefälle müssen bei den Nebenzollämtern sogleich erlegt werden, insofern diesel- 
ben nicht ausnahmsweise zur Ertheilung von Beglestscheinen ermächtigt werden. 
Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht versteuert: alle 
Waaren-Quantitäten unter mo## des Zentners. — Eefällebeträge von weniger als sechs 
Silberpfennigen oder einem Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben. « 
.HinsichtlichdesVerhältniss-OnachwelchemdicGold-undSilbermünzenvcrsämmt- 
lichen Vereinsstaaten — mit Ausnahnie der Scheidemünze — bei Entrichtung der Ein- 
gangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben anzunehmen sind, wird auf die besondern 
Kundmachungen verwiesen.
	        
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