120 1842.
Vorstehende Deklaration wird, nachdem sie gegen eine gleichlautend von
dem Herzogl. Sächsischen Landes-Ministerium zu Meiningen unter'm 21. v.
Mon. ausgestellte Erklärung auögewechselt worden, andurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 9. Novbr. 1842.
Fürstl. Schwarzburg. Geheime-RNaths-Colleglum.
gez. Wibleben.
LAXXXVII. Gesetz,
den Erlaß des Mahl= oder Kopfaccises in der Fürstl. Oberherrschaft und des
vierten Theils der terminlichen Contributionen oder Löhnungen in der Fürstl.
Unterberrschaft auf daß Jahr 1848 betreffend,
vom 23. Nobbr. 1842.
Wir Friedrich Günther, von Gotted Guaden First zu
.Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sonveröhausen,
Leutenberg und Blankenburg u. s. w.
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir Und gucdigst entschlossen haben,
den unter'n 22. December v. J. (Gesetsammlung 1841. No. AXXXV. und
XXXVI.) für das laufende Jahr bewilligten Erlaß des Mahl= oder Kopf.
accises in der Oberherrschaft und des vierten Theils der terminlichen Contri-
butionen oder Löhnungen in der Unterherrschaft Unsers Furstenthums auch
für das ndchstkünftige. Jahr 183 zu bewilligen.
Urkundlich unter Unserem Fürstlichen Insiegel und Unserer eigenhándigen
Unterschrift.
So geschehen Rudolstadt, den 23. November 1842.
(L. S.) Friedrich Günther,
F. z. S