Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

1842. 37 
    
  
  
1200 
   
  
  
  
  
bis 
III. Gattung. 10 bis 
Kutschen mit 600 bie 
sien Berdecke; 
  
  
200 ble 
1200 bls 
1300 bis 
     
    
   
  
   
Die #adung eines Wagens darf den, in vorstehender Tabelle als Maximum 
angegebenen, Gewichkosatz nicht überschreiten. 
Bei Ccurieren werden die Ladungssätze um 3 geringer angenommen. 
Zu bemerken ist, daß ein Mehrgewicht big 50 Pfund über die für jede 
Merdezahl festgesetzte normalmäßige Ladung nicht dafür enescheidet, daß der 
Reisende ein Pferd mehr nehmen und bezahlen muß. 
MWi sechs und mehr Pferden müssen zwei Postillons gestellt werden; bei 
fünf Merden hängt e5 von dem Willen des Reisenden ab, ob ein oder zwei 
Postillene gestellt werden sollen. 
. 7. 
Der Reisende kann nach vorstehenden Bestimmungen selbst barrchenen. 
wie viel Extrapost= 2c. Pferde er bedarf, und bestellt darnach die Pkerd 
Findet der Wagenmeister oder der Posthalter die bestellte Anzahl Pferde 8 
obigen Bestimmungen nicht ausreichend, so ist dieses zunächst dem Postbeamten, 
und von diesem dem Reisenden vorzustellen. Komme keine Vereinigung zu
	        
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