Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

40 1842. 
für ein Extrapostpferd auf die Meilel — Fl. 44 kr. 
für ein Courierpferd, es mag uent oder Ww. ae 
braucht werden, auf die Meile 1 Fl. — Kr. 
für eine unbedeckte Post- Kalesche auf die Meile — Fl. 18 Kr. 
für eine bedeckte, in Federn und Ree hängende Post- 
Kalesche oder Kutsche auf die M — Fl. 27 Kr. 
für den Wagenmeister, auf jeder Sen wo der Reisende 
schmieren laßt — Fl. 18 Kr. 
wenn aber der Reisende die iegemlönte mie sich fübn- 
so erhält der Wagenmeister nur — Fl. 9 kKr. 
# 12. 
Den Postillons sind bei Ertrapost= und Courierführen die Trinkgelder in 
folgenden Beträgen zu entrichten: 
bei Bespannung mit 2 oder 3 Pferden auf die Meile . — Fl. 18 Kr. 
bei Bespannung mit 4 Pferden auf die Meile . —. Fl. 27 Kr. 
bei Bespannung mit 6 Pferden für *:s# Posillons“ — Fl. 45 Tr. 
g. 
Die Expeditions-Gebühr, welche l“ die Abfertigung einer Estaffette im 
Aufgabe-Orte, oder für die vorzunehmende wirkliche Umspedition von Estaffet- 
ten durch die Postämter angesett werden darf, ist auf 54 Kr. und die Bestell- 
Gebühr auf 9 Kr. festgesetzt. 
K. 18. 
Die Bezahlung des Chaussec= und Brückengeldes an den Posthalter hat 
fertan nach der neuen Landeswährung im 214 Fl.-Juße zu geschehen. 
. 15. 
Der von dem Posthalter für seins Bemühungen an dem Post= und etwai- 
gen Wartegelde für die durch Anspänner beförderten Extraposten u. s. w. zu 
machende Abzug wird auf 6 r. von jedem Gulden des tarifmäßigen Post- 
geldes bestimmt. 
Rudolstadt, den 18. Januar 18612. 
Fürstl. S warburgise Agierung. 
N. A. Bionchi. 
 
	        
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