Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

44 1 8 42. 
K. 11. 
Wenn Röhren durch den Dachraum oder durch hohe Stockwerke außer 
Verbindung mit Mauern oder Wänden, also freistehend aufgeführt werden sol- 
len, so ist auf andere Weise für gehörig festen Stand und für Dauer zu sor- 
gen, wobei vorzüglich wie überhaupt die Tüchtigkeit der dabei zu verwendenden 
Materialien und die Sorgfältigkeit der Arbeit nach örtlichen Verhaltnissen zu 
berücksichtigen ist. 
Hierbei ist als Regel anzunehmen, daß einzelne oder blos neben einander 
verbundene Röhren, welche mit Einschluß der Wangen in ihrer kleinsten Di- 
mension nicht über 2 Fuß stark sind, höchstens 12 Fuß hoch frei aufgeführt 
werden dürfen; bei größerer Höhe aber mit Pfeilern im gehörigen Verbande 
versehen werden mussen. 
. §.12. 
Wenn Schornsteinroͤhren nicht auf dem Forste, wo sie zwei Fuß hoch uͤber 
denselben aufzufuͤhren sind, sondern auf der Dachflaͤche aufgefuͤhrt werden, so 
muͤssen dieselben 2 Fuß hoch, an der obern Seite gemessen, uͤber die Dachflaͤche 
hervorstehen. Ist es nöthig, die Röhren noch höher über der Dachfläche auf- 
zuführen, so müssen sie stärkere Wangen erhalten und tüchtig verankert werden. 
. 123. 
Die Reinigung dieser Roͤhren geschieht mit dem Kreuzbesen, indem derselbe 
mit einer Leine, an welcher eine Kugel als Gewicht befestigt ist, auf und nieder 
gezogen wird. Diese Minigus geschieht, so oft es noͤthig, wenigstens in dem 
Zeitraume von 1 zu 1 
Im Fall, daß sich in der Röhre Glanzruß angesetzt hat, und selbige 
auf oben vorgeschriebene Weise nicht gehörig gereinigt werden kann, so muß die- 
selbe von dem Schornsteinfeger mit größter Vorsicht, bei ruhigem Wetter, aus- 
gebrannt werden. 
Findet der Schletfeger ein Bedenken dabei, so ist die nöthige Anzeige 
davon unverzüglich bei der Polizeibehörde zu machen. 
K. 14. 
Modificatienen der vorstehenden Vorschriften, je nachdem sie die Erfahrung 
an die Hand geben dürften, bleiben vorbehalten; vorldufig aber sind dieselben 
bei allen Neubauten und Abanderungen von den Maurermeistern, bei Vermei-
	        
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