Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

1842. 47 
VII. Bekauntmachung 
des Fürstl. Geheimen-Raths-Collegium vom 26. Januar 1812, 
daß seit dem Erlüschen des Hamelsvertrags mit den Niederlanden und der 
Uebereinbünfte mit Bremen und Hamburg die Zollerleichterungen auf Butter, 
Käse und Vieh nicht mehr zur Anwendung kommen, und daß wegen der 
den Wein-Grosthänlern gewährten Begünstigungen die früheren 
Bestimmumgen wieder eintreten. 
Da der Handelsvertrag mit dem Königreich der Niederlande am 21. Ja- 
nuar 1839, ingleichen die mit den freien und Hanfsestädten Hamburg und Bre- 
men resp. unterm 1. December 1830 und 4. Juli 1810 abgeschlossenen Ueber- 
einkünfte mit Ablauf des vorigen Jahres erloschen sind, so kommen die von 
Seiten des Zollvereins nach F. 4 des Vertrags mit dem Königreiche der Nie- 
derlande gewährten Zoll-Erleichterungen auf Butter, Kaäse und Vieh nicht weiter 
in Anwendung und tritt wegen des Weinbezugs vom Auslande der frühere 
Zustand dahin wieder ein, daß die den vereinsländischen Wein-Großhändlern 
zugestandene Begünstigung eines Rabatts von 20 Procent an den in Quanti- 
täten von mindestens 20 Orhoften auf einmal eingeführten Weinen nur dann 
zur Anwendung kommt, wenn der Wein unmittelbar auS den Ländern der Er- 
zeugung bezogen und der Nachweis in der vorgeschriebenen Art geführt wird; 
welches andurch zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht wird. 
Rudolstadt, den 26. Januar 1812. 
Fürstl. Schwarzburg. Geheime-Naths-Collegium. 
gez. Witzleben. 
 
	        
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