Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

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1842. 
IV) Was den Gebrauch des Eides betrifft, so wird verordnet: 
Daß der Kläger über die Klage und die derselben einverleibte Replik 
den Eid bei Verlust dieses Beweismittels in der Klage oder doch läng- 
stens im Provocationssatze zuschieben, der Beklagte aber unter der An- 
drohung, daß er außerdem als angenommen zu erachten ist. längstens 
in der Duplik über dessen Annahme oder Zurückgabe sich erkldren muß. 
daß jedoch von dem Kläger dann, wenn 
a) die Replik der Klage ulcht einverleibt, 
5) die andern Beweis= resp. BescheinigungSmittel, wodurch die Klage 
hat dargethan werden wollen, während des Processes verloren ge- 
gangen, und 
) neue Incidentpuncte eingetreten, 
der Eid auch später noch und zwar innerhalb der Beweis= resp. Be- 
scheinigungsfrist zugeschoben werden kann; 
daß der Beklagte dagegen über seine Einreden den Eid in seinem ersten 
Satze nach dem Termine (Duplik) ebenfalls bei dessen Verlust antra- 
gen, der Kläger aber auch unter der Androhung, daß er außerdem als 
angenommen zu erachten, in dem nachstfolgenden Satze (Triplik) über 
dessen Annahme oder Zurückgabe sich erklären muß; 
daß der Eid nicht nur speciell auf die zur Begrundung der Klage ange- 
führten Thatsachen gerichtet, sondern auch unbedingt deferirt werden 
muß und ein blos vorbehaltener oder mit Vorbehalt anderer statthafter 
Beweis= resp. Bescheinigungsmittel geschehener Eidesantrag als nicht 
geschehen zu betrachten istz 
daß die Eidesdelation dann, wenn sie im ersten Erkennknisse völlig mit 
Stiillschweigen übergangen, beiden Theilen als vorbehalten anzusehen, 
dann dagegen, wenn sie blos der einen, nicht zugleich auch der andern 
Parthei vorbehalten worden, für letztere als stillschweigend aberkannt 
zu erachten ist; 
daß endlich, wenn der erfolgten Zuschiebung und Annahme oder Zurück- 
gabe des Eides ungeachtet nicht auf dessen Ableistung, sondern auf Be- 
und Gegenbeweis oder Be= und Gegenbescheinigung erkannt wird, die 
beweispflichtige Parthei zu ihrem Beweise andere Beweiomittel zu ge- 
brauchen befugt und daher die gesetzliche Regel, daß ein einmal ange-
	        
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