Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

1842. 
verbundenen Verlust wird der Centner zu 100 Pfund, das Pfund Civil- 
Gewicht zu 15 Unzen, das Pfund Medizinal-Gewicht mithin zu 
11| Unzen berechnet, und das Minimum eines Preiseo auf drei Pfennige 
festgeset. Dagegen findet von der Unze ab, eine solche Vergütigung 
für den Diopensations-Verlust nicht ferner statt; e wird daher die 
Unze in der üblichen Weise zu 8 Drachmen, die Drachme zu 9 Seru- 
peln, der Serupel zu 20 Gran, die Drachme also zu 60 Gran 
berechnet. Aus Obigem folgt zugleich, daß bei Arzneien, für welche 
der Unz-Preis in der Tare auogeworfen ist, mit 15 Unzen Civil= 
oder 111 Unzen Medizinal-Gewicht der Preis deo ganzen Pfundes 
eintritt. Wenn demnach 1 Unze 1 Sgr. 8 Pfennige kostet, so kosten 
114 unzen 18 Sgr. 0 Hf.z eben so viel kosten 12 Unzen, und jede 
Menge, welche zwischen 111 und 12 Unzen liegt. Wird über 1 HPfd., 
z. B. 20 Unzen verschrieben, so geschieht die Berechnung nach folgendem 
Ansatze: 12 Unzen kosten 18 Sgr. 9 Pf.; es kosten also 20 Unzen 
31 Sgr. a Pf. # 
3) Von denjenigen Flüssigkeiten, welche in der Tare mit einem (°) bezeichnet 
sind, werden 27, von allen übrigen 32 Tropfen auf den Serupel berechnet. 
1) In allen solchen Fällen, in denen Wasser zur Anfertigung einer Arznei 
verschrieben wird, deren Bereitung eine Filtration oder Colirung erfor- 
dert, findet der in der Tare ausgeworfene Preis für Auua ültrata 
keine Anwendung. 
5) In allen Fällen, wo auf dem Recepte bestimmte, auf die Tare Bezug 
habende Angaben fehlen, müssen diese durch eine Bemerkung des Apo- 
thekers ergänzt werden. Wenn daher z. B. zu einem geistigen Infuso 
zu 6 Unzen Colatur 8 Unzen Wein oder Weingeist genommen sind, 
oder bei einer Pillen-Masse eine dem Apotheker anheim gestellte Menge 
irgend eines Mittelo zugesett werden, so muß dieses auf dem Recepte 
genau bemerkt werden. 
Bei allen auf Recepten vorkommenden, in der Taxe nicht befindlichen 
Arzneimitteln wird der Preio ähnlicher in derselben enthaltener zur 
Norm genommen, und das Arzneimittel, nach welchem die Festletzung 
des Preises erfolgt ist, auf dem Recepte bemerkt. 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.