Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

Viniheilung in 
Classen und 
blemoch zu 
jahlende Vti- 
irͤge. 
60 1 S8 42. 
- 
Die Anstalt theilt sich in drei 8 Bitas und diesem entsprechender 
Pension verschiedene Classen ab. Die Beitraͤge 
in der ersten Classe sind jaͤhrlich 3 Fl. 30 Xr. oder 2 Rthlr. 
-- zweiten -- = 10 = 30 dder 6 Rthlr. 
= „ dritten 31 30 = odder 18 Rthlr. 
In Fällen, wo das Alter des Mannes dasjenige der Ehefrau um mehr 
als volle fünf Jahre übersteigt, ist zu dem jährlichen Beitrage noch ein jähr- 
licher Zuschlag, der in einem Sechstheil des jährlichen Beitrags besteht, zu 
zahlen, folglich 
in der ersten Classe 35 Kr. oder 10 Sgl. 
:zweiten = 1 Fl. 15 Kr. oder 1 Kthlr. 
* dritten —5 Fl. 15 Xr. oder 3 Rthlr. 
Diese Zuschlags-Summe erhöht sich für jede volle fünf Jahre, um welche 
das Alter des Manneo daojenige der Chefrau noch weiter übersteigt, jedesmal 
um ein Sechotheil, so daß, wenn z. B. der Mann volle 20 Jahre alter als 
die Frau sein sollte, der Jahresbeitrag sich erhöht: 
in der ersten EClasse auf 5 Fl. 50 Xr. oder 3 Rehlr. 10 Sgl. 
g5 zweiten 11 . 30 dder 10 Rithlr. — 
= Ddritten 52 „ 30 = dder 30 Rehlr. — —- 
Diese Erhöhung des Beitrago hört jedoch auf, wenn die Frau ver ihrem 
Gatten stirbt oder nach Maßgabe der K. 17. und 15. das Pensionorecht ver- 
liert und auo der durch Tod oder Scheidung getrennten Ehe keine pensions- 
berechtigten Kinder mehr vorhanden sind. 
Bei Berechnung der Altersverschiedenheit der Ehegatten, um hiernach die 
Zuschlags-Summen zu bestimmen, ist übrigeno hinsichtlich des Mannes nicht 
auf den Zeitpunct der Verheirathung, sondern auf den des Beitritts zur Pen- 
sions-Anstalt resp. deo Uebertritto in eine höhere Classe (§. 7.) zu sehen, so 
daß z. B. ein Mann, welcher zwar erst in seinem vierzigsten Lebensjahre eine 
Frau von nur 20 Jahren heirathet, aber schon in seinem 24#ten Lebensjahre 
unter die Mitglieder der Pensions-Anstalt ausgenommen worden ist, nur den 
gewöhnlichen Beitrag der Elasse, welcher er angehört, fort zu entrichten hat. 
Die Entrichtung der Beiträge unter Hinzurechnung der Zuschlagögelder 
hat in halbjährlicher Vorausbezahlung zu erfolgen, und beginnt für jedes Mit- 
glied mit dem auf seinen Eintrict zunächst folgenden Menat Januar resp. Juli,
	        
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