1842. 61
je nachdem der Eintritt entweder in der zweiten oder ersten Hälfte des Jah-
res stattfand. Längstens bis zum Schluß des Monats Januar resp. Juli
muß für das laufende Halbjahr der Beitrag gezahlt werden, widrigenfalls
derselbe durch Abzug von der Besoldung erhoben oder sonst auf kürzestem Wege
beigetrieben wird.
Mitglieder, welche ununterbrochen vierzig Jahre lang ihre Beiträge als
Theilhaber der Anstalt gezahlt haben, sind von da ab von Entrichtung der
regelmäßigen Beiträge frei.
8. 5.
Von jedem Theilnehmer ist die Haͤlfte seines jährlichen Beitrags, je nach Aueels.
der Elasse, zu welcher beigetreten wird, ein für allemal als Antrittsgeld zu
entrichten und zugleich mit dem ersten halbjährlichen Beitrage einzuzahlen. Bei
der Berechnung des Antrittsgeldes bleibt übrigens die ekwaige Zuschlags-Summe
(5. 4.), um welche der jährliche Beitrag sich erhöht, außer Ansatz.
Unverheirathete oder Wittwer aus einer kinderlosen Ehe, welche der Pen-
sions-Anstalt beitreten resp. beitreten müssen (vergl. . 3.), sind von der Ent-
richtung des Antrittsgeldes frei, insofern sie nicht innerhalb der ersten zwei
Jahre ihres Beitritto sich verheirathen , in welchem Falle sie dasselbe nachtraͤg-
lich bezahlen müssen.
Das Verhältniß eines Thoiah 0 an der Pensions--Anstalt bleibt un· Zoridaun der
verändert, wenn auch derselbe sein Dienst= oder Berufsverhältniß völlig auf= Theilnahme.
giebtz nur findet dann eine Verpflichtung zu fernerer Theilnahme nicht Statt,
vielmehr soll bei unterbleibender Entrichtung von zwei halbjährlichen Beiträ-
gen ohne Weiteres dessen Austritt aus der Pensions-Anstalt angenommen wer-
den. Von selbst versteht es sich hiebei, daß die Wittwe oder Kinder der aus-
geschiedenen Mitglieder auch keinen Anspruch auf Pension machen können. Eben
so wenig hat eine Zurückerstattung des an Beiträgen und Antrittsgeld Ein-
gezahlten Statt.
Für die Wiederaufnahme eines aucgetretenen Mitgliedes gelten die näm-
lichen Bedingungen wie für die Aufnahme neuer Mitglieder.
Von dem im Eingang des §. unterstellten Falle abgesehen, steht den
Theilhabern der Pensions-Anstalt der Austritt aus derselben nicht frei, doch
bleibt ihnen zu jeder Zeit nachgelassen, aus einer höhern in eine niedrigere Elasse
überzugehen.