Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

1842. 61 
je nachdem der Eintritt entweder in der zweiten oder ersten Hälfte des Jah- 
res stattfand. Längstens bis zum Schluß des Monats Januar resp. Juli 
muß für das laufende Halbjahr der Beitrag gezahlt werden, widrigenfalls 
derselbe durch Abzug von der Besoldung erhoben oder sonst auf kürzestem Wege 
beigetrieben wird. 
Mitglieder, welche ununterbrochen vierzig Jahre lang ihre Beiträge als 
Theilhaber der Anstalt gezahlt haben, sind von da ab von Entrichtung der 
regelmäßigen Beiträge frei. 
8. 5. 
Von jedem Theilnehmer ist die Haͤlfte seines jährlichen Beitrags, je nach Aueels. 
der Elasse, zu welcher beigetreten wird, ein für allemal als Antrittsgeld zu 
entrichten und zugleich mit dem ersten halbjährlichen Beitrage einzuzahlen. Bei 
der Berechnung des Antrittsgeldes bleibt übrigens die ekwaige Zuschlags-Summe 
(5. 4.), um welche der jährliche Beitrag sich erhöht, außer Ansatz. 
Unverheirathete oder Wittwer aus einer kinderlosen Ehe, welche der Pen- 
sions-Anstalt beitreten resp. beitreten müssen (vergl. . 3.), sind von der Ent- 
richtung des Antrittsgeldes frei, insofern sie nicht innerhalb der ersten zwei 
Jahre ihres Beitritto sich verheirathen , in welchem Falle sie dasselbe nachtraͤg- 
lich bezahlen müssen. 
Das Verhältniß eines Thoiah 0 an der Pensions--Anstalt bleibt un· Zoridaun der 
verändert, wenn auch derselbe sein Dienst= oder Berufsverhältniß völlig auf= Theilnahme. 
giebtz nur findet dann eine Verpflichtung zu fernerer Theilnahme nicht Statt, 
vielmehr soll bei unterbleibender Entrichtung von zwei halbjährlichen Beiträ- 
gen ohne Weiteres dessen Austritt aus der Pensions-Anstalt angenommen wer- 
den. Von selbst versteht es sich hiebei, daß die Wittwe oder Kinder der aus- 
geschiedenen Mitglieder auch keinen Anspruch auf Pension machen können. Eben 
so wenig hat eine Zurückerstattung des an Beiträgen und Antrittsgeld Ein- 
gezahlten Statt. 
Für die Wiederaufnahme eines aucgetretenen Mitgliedes gelten die näm- 
lichen Bedingungen wie für die Aufnahme neuer Mitglieder. 
Von dem im Eingang des §. unterstellten Falle abgesehen, steht den 
Theilhabern der Pensions-Anstalt der Austritt aus derselben nicht frei, doch 
bleibt ihnen zu jeder Zeit nachgelassen, aus einer höhern in eine niedrigere Elasse 
überzugehen.
	        
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