Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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daran. Meldet sich aber der Inhaber, so werden jedenfalls die Kosten 
der oben erwähnten Bekanntmachung vom Betrage des Einlagebuches ab- 
gezogen. 
) Ist nach der Bestimmung unter a die Verzinsung eines Guthabens ein- 
gestellt worden, und in dem darauf folgenden zwanzigjährigen Zeitraume 
wird von einem Inhaber des Einlagebuches irgend eine Zahlung darauf 
erhoben und abgeschrieben, oder es wird eine neue Einlage darauf ge- 
macht und in dasselbe Buch eingetragen, so wird dadurch die nach der 
Bestimmung unter b bedungene Verjährung unterbrochen und es be- 
ginnt dann die Verzinsung des verbleibenden Guthabens von Neuem 
mit dem ersten Tage des auf eine solche Zurücknahme oder neue Ein- 
lage sfolgenden Monats. 
Zugleich fängt aber auch von Zeit der erhobenen Zahlung, oder der 
bewirkten Einlage, die unter n und b vertragsmäßig bestimmte Verjäh- 
rungefrist in gleicher Weise wieder zu laufen an, und dasselbe tritt dann 
eiter auch in den folgenden Fällen gleichmäßig ein. 
8. 1A. 
Alles, was nach Abrechnung dessen, was zur Erfüllung der Verbindlich- 
keiten der Sparkasse gegen die Einleger erforderlich ist und nach Berichtigung 
der Verwaltungskosten übrig geblieben ist, sowie die von solchem Gewinne er- 
worbenen Gebäude, Juventarien-Stücke, Werthpapiere u. s. w., bilden mit den 
der Sparkasse bei ihrer Gründung zu Theil gewordenen Geschenken, als eigenes 
Vermögen derselben, einen Reserve-Fonds, welcher zur Sicherstellung der, der 
Anstalt anvertrauten Einlagen dient, damit aus demselben die, aller Vorsicht 
und Aufsicht ungeachtet, etwa vorkommenden Verluste gedeckt werden können. 
8. 20. 
Die nächste Leitung, Beaufsichtigung und bezüglich eigene Besorgung der 
Verwaltungsgeschäfte der Sparkasse ist einem Vorstande, Verwaltungsaus-= 
schusse, übertragen, welcher durch den Verein aus der Zahl seiner Glieder 
gewählt wird und aus vier Mitgliedern besteht, unter denen ein Rechtskundiger, 
ein Rechnungsverständiger und zwei zur Kasseführung Geeignete sich befinden 
müssen. Von diesen fungiren die zwei zuletzt Genannten und das rechtskundige 
Mitglied ein Jahr lang und zwar so, daß Letzteres am 1. September und 
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