Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

Uebetrtriit in 
eine *⅞ 
Ela 
62 1842. 
#. 7. . 
Ein jeder Theilnehmer muß bei seinem Eintritt die Classe, zu welcher er bei- 
zutreten beachsichtigt, bezeichnen; bei hierüber ermangelnder Erklärung wird an- 
genommen, daß er der niedrigsten Classe beizutreten gemeint sei. Inobesonden 
findet diese Annahme auch in Ansehung Derjenigen Statt, welche nach # 
zum Beitritt zwangpflichtig sind, infofern dieselben nicht aalndeneerh zin 
eine höhere Elasse sich erklären. 
Der Uebertritt in eine höhere Classe steht den unverheiratheten Theilneh= 
mern zu jeder Zeit frei; es ist aber, wenn ihre Verheirathung, obschon später als 
zwei Jahre nach ihrem Beitritt überhaupt, doch noch ver Ablauf von zwei Jah- 
ren nach geschehenem Uebergang in eine höhere Elasse erfelgt, von ihnen so viel 
an Eintrittsgeld nachzuzahlen, als dasselbe in der Classe, der sie jetzt angehören, 
mehr betragt alo in der frühern. Auch ist zum Behuf der Berechnung der Al- 
tersverschiedenheit zwischen beiden Gatten (§. 1.) nicht auf den Zeitpunct des 
ursprünglichen Eintritts, sondern auf den des Uebertritts in die höhere Elasse 
zu seben. 
Bereits verheirathete Theilnehmer müssen, um in eine höhere Classe über- 
treten zu können, zuvörderst ein Gesundheitsattest in der im §. J. vorgeschric- 
benen Weise für sich beibringen. Außerdem müussen sie denjenigen Betrag nach- 
zahlen, um welchen ihre beistungen an Antritto-Geld und jährlichem Beitrag 
sich erhöht haben würden, wenn sie gleich bei ihrer Verheirathung der höhern 
Classe beigetreten wären. Z. B. 4A. verheirathet sich gleich nach seinem Ein- 
tritt in die Pensions-Anstalt, seine Gattin ist 10 volle Jahre jünger als er 
und seine Erklärung, aus der ersten Classe, zu welcher er bio dahin gehörte, 
in die dritte überzugehen, erfolgt anderthalb Jahre nach Eingehung der Ehe, 
so * er für die Vergangenheit nachzuzahlen: 
14 Fl. — Kr. oder 8 Rthlr. Ergänzung des Antrittögeldes, um wieviel 
dasselbe sich nämlich für die dritte Classe hs- 
her beläuft, als für die erste. 
12 — oder 21 = Ergänzung der Beiträge in der dricten Classe 
auf 3 halbe Jahre. 
15 45= oder 9 Zuschlag auf dieselbe Zeit. 
71 Fl. 140 Kr. oder 1 Rthlr. 
Zu derartigen Nachzahlungen angemessene Fristen auf diesfallsiges Verlan- 
gen zu gestatten, bleibt dem Ermessen des Verwaltungsvorstandes nach Pri- 
fung der Umstände überlassen.
	        
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