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62 1842.
#. 7. .
Ein jeder Theilnehmer muß bei seinem Eintritt die Classe, zu welcher er bei-
zutreten beachsichtigt, bezeichnen; bei hierüber ermangelnder Erklärung wird an-
genommen, daß er der niedrigsten Classe beizutreten gemeint sei. Inobesonden
findet diese Annahme auch in Ansehung Derjenigen Statt, welche nach #
zum Beitritt zwangpflichtig sind, infofern dieselben nicht aalndeneerh zin
eine höhere Elasse sich erklären.
Der Uebertritt in eine höhere Classe steht den unverheiratheten Theilneh=
mern zu jeder Zeit frei; es ist aber, wenn ihre Verheirathung, obschon später als
zwei Jahre nach ihrem Beitritt überhaupt, doch noch ver Ablauf von zwei Jah-
ren nach geschehenem Uebergang in eine höhere Elasse erfelgt, von ihnen so viel
an Eintrittsgeld nachzuzahlen, als dasselbe in der Classe, der sie jetzt angehören,
mehr betragt alo in der frühern. Auch ist zum Behuf der Berechnung der Al-
tersverschiedenheit zwischen beiden Gatten (§. 1.) nicht auf den Zeitpunct des
ursprünglichen Eintritts, sondern auf den des Uebertritts in die höhere Elasse
zu seben.
Bereits verheirathete Theilnehmer müssen, um in eine höhere Classe über-
treten zu können, zuvörderst ein Gesundheitsattest in der im §. J. vorgeschric-
benen Weise für sich beibringen. Außerdem müussen sie denjenigen Betrag nach-
zahlen, um welchen ihre beistungen an Antritto-Geld und jährlichem Beitrag
sich erhöht haben würden, wenn sie gleich bei ihrer Verheirathung der höhern
Classe beigetreten wären. Z. B. 4A. verheirathet sich gleich nach seinem Ein-
tritt in die Pensions-Anstalt, seine Gattin ist 10 volle Jahre jünger als er
und seine Erklärung, aus der ersten Classe, zu welcher er bio dahin gehörte,
in die dritte überzugehen, erfolgt anderthalb Jahre nach Eingehung der Ehe,
so * er für die Vergangenheit nachzuzahlen:
14 Fl. — Kr. oder 8 Rthlr. Ergänzung des Antrittögeldes, um wieviel
dasselbe sich nämlich für die dritte Classe hs-
her beläuft, als für die erste.
12 — oder 21 = Ergänzung der Beiträge in der dricten Classe
auf 3 halbe Jahre.
15 45= oder 9 Zuschlag auf dieselbe Zeit.
71 Fl. 140 Kr. oder 1 Rthlr.
Zu derartigen Nachzahlungen angemessene Fristen auf diesfallsiges Verlan-
gen zu gestatten, bleibt dem Ermessen des Verwaltungsvorstandes nach Pri-
fung der Umstände überlassen.