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daran. Meldet sich aber der Inhaber, so werden jedenfalls die Kosten
der oben erwähnten Bekanntmachung vom Betrage des Einlagebuches ab-
gezogen.
) Ist nach der Bestimmung unter a die Verzinsung eines Guthabens ein-
gestellt worden, und in dem darauf folgenden zwanzigjährigen Zeitraume
wird von einem Inhaber des Einlagebuches irgend eine Zahlung darauf
erhoben und abgeschrieben, oder es wird eine neue Einlage darauf ge-
macht und in dasselbe Buch eingetragen, so wird dadurch die nach der
Bestimmung unter b bedungene Verjährung unterbrochen und es be-
ginnt dann die Verzinsung des verbleibenden Guthabens von Neuem
mit dem ersten Tage des auf eine solche Zurücknahme oder neue Ein-
lage sfolgenden Monats.
Zugleich fängt aber auch von Zeit der erhobenen Zahlung, oder der
bewirkten Einlage, die unter n und b vertragsmäßig bestimmte Verjäh-
rungefrist in gleicher Weise wieder zu laufen an, und dasselbe tritt dann
eiter auch in den folgenden Fällen gleichmäßig ein.
8. 1A.
Alles, was nach Abrechnung dessen, was zur Erfüllung der Verbindlich-
keiten der Sparkasse gegen die Einleger erforderlich ist und nach Berichtigung
der Verwaltungskosten übrig geblieben ist, sowie die von solchem Gewinne er-
worbenen Gebäude, Juventarien-Stücke, Werthpapiere u. s. w., bilden mit den
der Sparkasse bei ihrer Gründung zu Theil gewordenen Geschenken, als eigenes
Vermögen derselben, einen Reserve-Fonds, welcher zur Sicherstellung der, der
Anstalt anvertrauten Einlagen dient, damit aus demselben die, aller Vorsicht
und Aufsicht ungeachtet, etwa vorkommenden Verluste gedeckt werden können.
8. 20.
Die nächste Leitung, Beaufsichtigung und bezüglich eigene Besorgung der
Verwaltungsgeschäfte der Sparkasse ist einem Vorstande, Verwaltungsaus-=
schusse, übertragen, welcher durch den Verein aus der Zahl seiner Glieder
gewählt wird und aus vier Mitgliedern besteht, unter denen ein Rechtskundiger,
ein Rechnungsverständiger und zwei zur Kasseführung Geeignete sich befinden
müssen. Von diesen fungiren die zwei zuletzt Genannten und das rechtskundige
Mitglied ein Jahr lang und zwar so, daß Letzteres am 1. September und
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