1842. 68
g. 8.
Die Beitraͤge verheiratheter Mitglieder aus dem Militaͤr-Stande, mit
Einschluß der Militärärzte und Chirurgen, erhoͤhen sich fuͤr die Zeit eines
Feldzugs, an welchem dieselben Theil nehmen, um die Hälfte, in der Ark, daß
von der Zeit des Ausmarsches des auf den Kriegsfuß gestellten Contingents aus
der Friedens-Garnison bis zu dessen Rückkehr in dieselbe statt der gewöhnlichen
halbjahrlichen Beiträge
in der ersten Elasse 2 Fl. 37 Kr. 1 Hll. oder 1 Rthlr. 15 Sgl.
zweiten Elasse 7 Fl. 52 Kr. 1 Hll. oder 4 Rthlr. 15 Sgl.
dritten Classe 23 Fl. 37 Tr. 1 Hll. oder 13 Rithlr. 15 Sgl.
halbjährlich zu entrichten sind.
8. 9.
Diejenigen, welche als schon verheirathet der Anstalt beitreten wollen, haben
ihrem an den Verwaltungs. Vorstand derselben zu richtenden diesfallsigen An-
bringen, außer einem Copulatiens-Schein ein Taufzeugniß für sich und ihre
Ehefrau beizufügen, oder die erforderliche Nachweisung auf sonstige jeden Zwei-
fel ausschließende Weise zu den Acten zu geben, um daraus sowohl die kirchlich
stattgefundene Trauung alo die AlterEverschiedenheit der Gatten, welcher letz-
tere Umstand von Einfluß auf die Entrichtung eineo etwaigen Zuschlags (#. 4.)
ist, zu entnehmen. Zu der Aufnahme Unverheiratheter bedarf es der Beibrin=
gung des Taufzeugnisses zwar nicht, wohl aber muß von denselben solches nebst
dem Taufzeugniß für die Ehefrau und dem Copulations-Schein, sobald sich die-
selben verheirathen und längstens 14 Tage nach stattgefundener Trauung, an
den Verwaltungs-Verstand der Wittwen-Casse eingeschickt werden.
Nichtbeobachtung dieser Vorschrift hat zur Felge, daß dasjenige, was
von den betreffenden Personen an Antritts-und Zuschlagsgeld in Folge ihrer
Verheirathung zu leisten ist, auf so lange, als die Einsendung der fraglichen
Zeugnisse zurückgeblieben ist, nicht nur nachentrichtet, sondern zur Strafe
doppelt gezahlt werden muß. Sollte aber in einem solchen Falle das Abster-
ben eines Mitgliedes erfolgen, noch ehe von ihm die feaglichen Zeugnisse zu
den Acten gegeben, so baben dessen nachgelassene Wittwe oder Kinder zwar
Anspruch auf die statutenmäßige Pensien, bei deren Auszahlung wird jedoch
dasjenige zuvörderst in Abzug gebracht, was von dem Verstorbenen nachträg-
lich noch zu entrichten gewesen wäre, insofern es nicht aus dessen nachge-
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