Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

1842. 68 
g. 8. 
Die Beitraͤge verheiratheter Mitglieder aus dem Militaͤr-Stande, mit 
Einschluß der Militärärzte und Chirurgen, erhoͤhen sich fuͤr die Zeit eines 
Feldzugs, an welchem dieselben Theil nehmen, um die Hälfte, in der Ark, daß 
von der Zeit des Ausmarsches des auf den Kriegsfuß gestellten Contingents aus 
der Friedens-Garnison bis zu dessen Rückkehr in dieselbe statt der gewöhnlichen 
halbjahrlichen Beiträge 
in der ersten Elasse 2 Fl. 37 Kr. 1 Hll. oder 1 Rthlr. 15 Sgl. 
zweiten Elasse 7 Fl. 52 Kr. 1 Hll. oder 4 Rthlr. 15 Sgl. 
dritten Classe 23 Fl. 37 Tr. 1 Hll. oder 13 Rithlr. 15 Sgl. 
halbjährlich zu entrichten sind. 
8. 9. 
Diejenigen, welche als schon verheirathet der Anstalt beitreten wollen, haben 
ihrem an den Verwaltungs. Vorstand derselben zu richtenden diesfallsigen An- 
bringen, außer einem Copulatiens-Schein ein Taufzeugniß für sich und ihre 
Ehefrau beizufügen, oder die erforderliche Nachweisung auf sonstige jeden Zwei- 
fel ausschließende Weise zu den Acten zu geben, um daraus sowohl die kirchlich 
stattgefundene Trauung alo die AlterEverschiedenheit der Gatten, welcher letz- 
tere Umstand von Einfluß auf die Entrichtung eineo etwaigen Zuschlags (#. 4.) 
ist, zu entnehmen. Zu der Aufnahme Unverheiratheter bedarf es der Beibrin= 
gung des Taufzeugnisses zwar nicht, wohl aber muß von denselben solches nebst 
dem Taufzeugniß für die Ehefrau und dem Copulations-Schein, sobald sich die- 
selben verheirathen und längstens 14 Tage nach stattgefundener Trauung, an 
den Verwaltungs-Verstand der Wittwen-Casse eingeschickt werden. 
Nichtbeobachtung dieser Vorschrift hat zur Felge, daß dasjenige, was 
von den betreffenden Personen an Antritts-und Zuschlagsgeld in Folge ihrer 
Verheirathung zu leisten ist, auf so lange, als die Einsendung der fraglichen 
Zeugnisse zurückgeblieben ist, nicht nur nachentrichtet, sondern zur Strafe 
doppelt gezahlt werden muß. Sollte aber in einem solchen Falle das Abster- 
ben eines Mitgliedes erfolgen, noch ehe von ihm die feaglichen Zeugnisse zu 
den Acten gegeben, so baben dessen nachgelassene Wittwe oder Kinder zwar 
Anspruch auf die statutenmäßige Pensien, bei deren Auszahlung wird jedoch 
dasjenige zuvörderst in Abzug gebracht, was von dem Verstorbenen nachträg- 
lich noch zu entrichten gewesen wäre, insofern es nicht aus dessen nachge- 
Erhoͤhle Be- 
trüge der Mi- 
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