Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

64 1 8 42. 
lassenem Vermögen sofort beigebracht werden kann, hiebei jedoch von der als 
Strafe nur für seine Person festgelcbten gdoppelten Zahlung abgesehen. 
Urlunde übet Jedes zu der Pensions- Anstait aruene Mitglied erhält über seine Auf- 
iie nahme einen von dem Verwaltungs-Vorstand auszustellenden Schein (s. das 
u nub O beigedruckte Schema). 
In kürzester Frist nach erfolgter ordnungêmäßiger (vergl. den vorherge- 
henden §.) Anmeldung zum Beitritt ist von dem Verwaltungövorstand der dies- 
fallsige Aufnahme= Schein auszufertigen und auszuantwerten. Fur diesenigen, 
welche zwangoweise der Anstalt beizutreten boten ist derselbe ohne erst ihre 
Anmeldung zum Beitritt abzuwarten, zu expedire 
Diejenigen, welche im unverehelichten Jasne bereits Mitglieder der An- 
stalt waren, haben den erhaltenen Aufnahme-Schein nach ihrer Berheirathung 
zugleich mit den nach Maßgabe des K. p. alödann beizubringenden Zeugnissen 
an den Verwaltunge-Vorstand zu behufiger nachträglicher Ausfüllung einzu- 
senden. 
S 11. 
Vesassseme. Die eingegangenen Antritts= und Beitragögelder, so wie die von dem Ver- 
mögen der Anstalt gewonnenen Zinsen werden zunächst zur Bezahlung der Pen- 
sionen und Unterstütungen in dem betreffenden Halbjahr, ingleichen zur Be- 
streitung der Verwaltungokosten verwendet. Der verbleibende Ueberschuß wird 
in zwei gleiche Hälften gethrilt, ven denen die eine zu dem unangreifbaren 
Stammvermäögen der Anstalt geschlagen und die andere zur Bildung eines für 
sämmtliche Elassen der Anstalt gemeinschaftlichen Reservefonds benutzt wird. 
Die Bestimmung des letzteren ist, zur Auchülfe in den Fällen zu dienen, wenn 
die im Eingang deo F. bezeichneten Revenuen zur Bestreitung der Aucgaben 
nicht hinreichend sein sollten. Erst nach volliger Erschöpfung deo den Reser- 
vefonds auomachenden Capitalo kann eine zeitweilige Verkürzung der Pensic- 
nen und Unterstühungen (§. 12.) Platz greifen; und ist in diesem Falle folgen- 
dergestalt zu verfahren: Die in jeder einzelnen Classe für das laufende Halbjahr 
eingekommenen Antrittegelder und Beiträge werden auoschließlich zu den an 
Wittwen und Waisen von Mitgliedern der betreffenden Elasse zu zahlenden Pen- 
sionen verwendet und die aus dem Stammvermäêgen der Anstalt gewonnenen 
Zinsen keommen nach Maßgabe der Zahl der Theilnehmer in jeder einzelnen 
Classe und des in den letztern bestehenden verschiedenen Beikragsverhältnisses
	        
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