Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

1842. ob 
zur Vertheilung. Z. B. Jede Classe zaͤhlte 50 Theilnehmer und 456 Fl. oder 
260 Rehlr. Zinsen wären zu vertheilen, so muͤßten von dieser Summe 
315 Fl. oder 180 Rehlr. an die dritte Classe, 
105 Fl. oder 60 Rithlr. . zweite 
35 Fl. oder 20 Rthlr. erste "Q 
zur Deckung des resp. Bedarfs abgegeben werden. Sollte vielleicht nicht für 
alle drei, sondern nur für zwei Elassen ein Zuschuß zur Bestreitung der halb- 
jährlichen Pensionen erferderlich seyn, so ist ebenfalls der eben angegebene 
Maßstab bei Vertheilung der aus dem Stammvermögen gewonnenen Zinsen 
zu Grunde zu legen. 
g. 12. 
Die jährlichen Wittwen-Pensionen so wie die den nachgelassenen unmün= ##uog un- 
digen Kindern der verstorbenen Theilnehmer zu verabreichenden jährlichen Un= Auszakleng. 
terstützungen richten sich hinsichtlich ihrer Höhe danach, welcher Elasse der Theil= 
nehmer zur Zeit seines Todes angehörte und betragen das Sechofache der im 
6. 1. alo Regel festgeseszten jährlichen Beiträge, demnach 
für die erste Classe 21 Fl. oder 12 Rehlr. 
zweite = 63 = eder 36 
- dritte : 189 = oder 108 = 
Für den unverhofften Fall, daß die vorhandenen Mittel nicht ausreichen 
sollten, Pensionen und Unterstützungen von dieser Höhe zu gewähren, vermin- 
dern sich dieselben auf so lange, alo dieses der Fall ist, verhältnißmäßig um 
so viel, alo das jedesmalige Deficit beträgt, ehne daß eine Nachforderung 
de5 weniger Erhaltenen stattfindet. 
Die Pensionen an die Wittwen, so wie die Unterstützungen an die nach- 
gelassenen ummündigen Kinder nehmen, je nachdem der Tod eines Mitgliedes 
in der ersten oder zweiten Hälfte des Kalenderjahrs erfolgte und voraucgesetzt, 
daß davon dem Verwaltungsvorstande beglaubte Nachricht zugegangen, mit 
dem zunächst darauf folgenden 1. Juli resp. 1. Januar ihren Anfang und 
sind fällig, sobald nur die betreffenden Interessenten den Eintritt dieses Ter- 
mins erlebt haben. Die Augzahlung erfolgt in halbjährlichen Raten in der 
Art, daß gegen an den Rechnungoführer einzuhändigende Quittung, welcher, 
wenn die Empfänger außerhalb bandes sich besinden, ein genügend beglaubig- 
teS Zeugniß des Lebens und ledigen Standes der Empfanger beigefuͤgt sein 
Fürstt. Schw. Rudolst. Gesehsammlung. Ill.
	        
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