Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

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muß, jedesmal in den Monaten Mai und November das Geld zu erheben ist. 
Später eingehende Quittungen bleiben bis zum Zahlungemonat in dem dar- 
auf folgenden Halbjahr unberücksichtigt. 
Pensionsbeträge, welche innerhalb zwei Jahren, von der Verfallzeit an 
gerechnet, nicht erhoben werden, sind zum Besten der Casse einzuziehen, so 
daß ein weiterer Anspruch darauf von Seiten der Berechtigten nicht stattfindet. 
g. 13. 
Grisschen kus Die Erben eines Pensions-Berechtigten mussen, um die Pension für das 
lwenen. Halbjahr, im Laufe dessen der Tod des Letzteren erfolgte, erheben zu können, 
sich genügend legitimiren. 
Der Genuß der Pansion erlischt, vorausgeseht, daß keine pensionsberech- 
tigten Kinder vorhanden sind (§. 15.), nicht nur mit dem Tode der Wittwe, 
sondern auch mit deren anderweiter Verheirathung. Eben so hört die Pen- 
sion in Ansehung dazu berechtigter Waisen mit deren Verheirathung, außer- 
dem auch mit der Vollendung deo 21sten Lebenojahres auf, und zwar bei 
mehrern, des Jüngsten von ihnen, dergestalt, daß wenn eino derselben abgeht, 
dessen hiermit erledigter Antheil an der Pension den übrigen zu deren Bezug 
geeigenschafteten Geschwistern zuwaͤchst. 
h. 
L Wird die Ehe eines Theilhabers aalcien „ so dauert das bieherige Ver- 
trn 10, hältniß der Ehegatten zu der Pensions-Anstalt so fort, als ob keine Schei- 
ko. dung stattgefunden habe, es sei denn, daß die Ehefrau bei der Scheidung ih- 
rem Rechte auf dereinstige Pension für ihre Person entsagt hätte, oder für 
den allein schuldigen Theil erklärt worden wäre. Ein geschiedener Ehemann 
kann daher bei Eingehung einer andern Ehe nur unter den letztgedachten bei- 
den Voraucsetzungen oder nach erfolgtem Ableben oder anderweiter Verheira= 
thung seiner geschiedenen Ehefrau, seiner zweiten Frau eine Wittwen-Pension 
sichern. In allen Füällen ist er aber von seiner anderweiten Verheirathung 
resp. bei Vermeidung der im §. . geordneten Strafe doppelter Zahlung dem 
Verwaltungo-Vorstand die erforderliche Anzeige zu machen verpflichtet. 
8. 14. 
uUctergaug det Zu dem Genusse der Pension hat die nachgelassene Wittwe resp. geschie- 
kuusien ous dene Ehefrau eines Theilhabero der Anstalt Cinsofern keine der beiden im vor- 
hergehenden §. enthaltene Voraussehungen eingetreten) den nächsten Anspruch.
	        
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