Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

8 142. 6t 
gen, uud dabei soviel thunlich halbjährliche Abführung der Zinsen zu bedin- 
gen. Das Curatorium hat bei Anlegung der Gelder mie größter Gewissen- 
haftigkeit und Sorgfalt, unter genauester Erwägung der einschlagendem Um- 
stände zu verfahren und ist wegen etwa unterlaufender Verschuldung verant- 
wortlich. Ingleichen ist von demselben auf die sichere Aufbewahrung der vor- 
handenen Documente und Baarschaft das gehörige Augenmerk zu richten und 
die dafür erforderliche Einrichtung, z. B. wegen Anordnung eines doppelten 
Verschlusses der Casse, zu treffen. 
Der Rechnungsführer darf ohne von dem Curatorium erhaltene Autorisa- 
tion keine Zahlung aus der Casse machen. Eben so wenig darf er einen Be- 
trag auszahlen, ohne vorher gültige Quittung darüber in Händen zu haben. 
Der Rechnungsabschluß erfolgt halbjdhrlich und spatestens bis zum letzteh 
Tage im Juni resp. December muß von dem Rechnungsführer die Rechnung 
für das abgewichene Halbjahr dem Curatorium übergeben werden, welches 
sie dann Uns zur Einsicht vorzulegen, demnächst auch davon einen kurzen Aus- 
zug in dem biesigen Wechenblatt und Frankenhäuser Intelligenzblatt zur öf- 
fenklichen Kenntniß zu bringen hat. 
8. 
Die Zusendung von schriftlichen ngebe an das Curatorium, so wie Transen 
von Geldern, an die Cassen-Verwaltung, muß kranco geschehen. Eben so Sr urr 
trägt, insofern von auswärto Wohnenden die Pensionen nicht durch genäglich 
Bevollmachtigte bei der Casse erhoben werden, bei diesfallsigen Zusendungen 
der Empfänger Kosten und Gefahr. 
Zur Erleichterung der Theilnehmer an der Pensions-Anstalt in der Un- 
terherrschaft soll Ubrigens die Einrichtung getroffen werden, daß sowohl die 
Ablieferung als Empfangnahme von Geldern in Frankenhausen erfolgen kann. 
Den Theilnehmern so wie deren Wictwen und Waisen steht gegen die #chw#e## · 
Maßregeln und Entscheidungen des Curatoriums, insoweit solche deren Ver- un " 
hältniß zur Anstalt betreffen, nur das Recht der Beschwerdeführung bei dien urt 
Landesherrn, nicht aber die Betretung de# Rechtöweges zu. In Fällen, w 
Jemand in privatrechtlichen Verhältnissen zur Anstalt steht, z. B. als Dar) 
lehnsempfänger, ist natärlich der Rechtsweg gegen die Verwaltung der Anstalt 
nicht ausgeschlossen.
	        
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