Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

1842. 77 
g. 
Glaubt ein Wundarzt niederer 7 im Laufe der Zeit die Kenntnisse und Auf#uckn in 
Geschicklichkeiten noch erworben zu haben, die ihm früher abgingen und von einem tnseh 
Wundarzte höherer Elasse geferdert werden, so ist es ihm gestattet, sich zu 
einer Prüfung für die höhere Elasse zu melden. 
So wie mun die Chirurgen keine inneren Krankheiten behandeln sollen, scekung 
waß nur den premooirten Aerzten zukömmt, so sollen die Letzteren aber auch,n 
die niederen chirurgischen Verrichtungen in der Regel nicht übernehmen, sondern re 
ischen Verri 
den Chirurgen uͤberlassen. 
g. tungen. 
Es sollen auch keine, zur Aubidin ½ Heilkunde nicht befugte Personen Schue der Chi- 
den Ehirurgen in ihren Geschäften Abbruch thun, vielmehr die Chirurgen von Ju 
den Behörden gegen dergleichen Eingriffe in ihren Befugnissen geschützt, und 
diejenigen, welche sich solche Eingriffe zu Schulden kommen lassen, angemessen 
bestraft werden. 
# 17. 
Die Chirurgen sollen sich eines anständigen, sittsamen Lebenswandels be- Verhate ud 
fleißigen, gottesfürchtig, nüchtern und maßig sein, sie sollen sich durch genaue nurpb 
Befolgung der das Medicinalwesen betreffenden landesherrlichen und polizeilichen in Nlsemeinem. 
Verfügungen Achtung und Vertrauen zu erwerben suchen, zur Pflege der Kran- 
ken zu jeder Zeit bereit sein, Armen und Reschen mit gleicher Thätigkeit und 
Gewissenhaftigkeit ihre Dienste leisten, und müssen bei Strafe in vorkommenden 
Fallen oder auf Verordunng der Aerzte selbst den kleinsten Verrichtungen der 
Chirurgie sich unterziehen, den Aerzten Folgsamkeit beweisen, ihrem Rathe nach- 
gehen, und fallo Gegenvorstellungen nöthig wären, dieselben bescheiden einrichten 
oder sich auf Entscheidung der Oberbehörde berufen. 
Sie haben die bestimmten chirurgischen Tabellen nach dem dieser Verord- 
nung angehängten Schema jährlich, gleich nach dem Schluß des Monato De- 
cember, an den Physicus zur Weitereinsendung an die Oberbehörde abzuliefern. 
Ohne vorhergegangene Meldung an den Physicuo, unter dessen besonderer 
Aufsicht sie überhaupt stehen, dürfen sie sich keine mehrtägige Entfermung er- 
lauben. Bei Reisen über 8 Tage haben sie die Genehmigung der Oberbehörde 
einzuholen. Bei ihrer Entfernung haben sie anderen Chirurgen ihre Kranken 
bio zu ihrer Zurückkunft zu übertragen.
	        
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