Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

76 1842. 
g. 
Ue Die Chirurgen haben in allen Ponks. polizeilichen und gerichtlich= me- 
u arrhee dicinischen Faͤllen, welche ihnen vorkommen, vor Allem den Physicatsaͤrzten, 
een,und in deren Abwesenheit der Obrigkeit bei Strafe sogleich Anzeige zu machen, 
iizeiliden und Zu dergleichen Anzeigen eignen sich hauptsächlich Mißhandlungen, Verwundun- 
Fn gen, Körperverletzungen, die aus Frevel, Muthwillen oder vorsätzlicher Bosheit 
zugefügt sind, plötliche verdächtige Todesfälle, Verunglückte, Todtgefundene, 
Morde, Vergiftungen 2c. und eben so gegen den Staat und die Unterkhanen 
entdeckte Verbrechen und Gefahren, z. B. Raub, Brandstiftung rc. 
*’e · 
cum-besin- Hinsichtlich der medicinischen Polizeipflege haben sie folgende Obliegenheiten: 
inn 1) Den betreffenden Physicatsärzten sogleich das Vorkommen epidemischer 
elltepgege. Krankheiten oder solcher, die sich durch Ansteckung allgemein ausbreiten können, 
anzuzeigen. 
2) Dasselbe ist bei dem Vorkommen sporadischer Krankheiten, die mit 
großer Gefahr und Ansteckungsfähigkeit verbunden sind, eben so wie beim Vor- 
kommen sogenannter Kampfwunden, des Bisses von Menschen und Thieren 
durch wüthende Thiere oder Menschen, bei den einzelnen Fallen von Menschen- 
pocken und bei der Cholera, bei dem offenen Krebs, wenn dos Uebel bedeutend 
und die nöthige Pflege und Behandlung wegen Armuth nicht vorhanden ist, 
zu beobachten; auch ist 
6) bei anderen ansteckenden oder Volkskrankheiten, wenn sie zu allgemein 
werden, so wie bei ungewöhnlicher Verbreitung der Lustseuche, Kratze 2c. schrift- 
liche Anzeige zu erstatten; 
) bei allen diesen Vorfällen haben die Chirurgen neben der Anzeige an 
die Physicatsärzte durch die Gemeinde-Vorsteher zu den augenblicklich nsthigen 
Sichecheitemaßrgeln vorlaufig beizuwirkenz eben so haben sie 
) den Physicatsärzten dao Verkommen von Kranken, die nicht unter 
anderen Aene geduldet werden können, oder von Taubstummen, Erblindeten, 
Fallsüchtigen, Irren, Krüppeln, Mißgestalteten r2c., für welche eine besondere 
Hülfe und Verpflegung erfordert wird, bekannt zu machen, 
) die untergeordnete Hülfoleistung bei öffentlichen Impfungen der 
Schutzpocken, wenn sie dazu aufgefordert werden, zu leisten und 
) auf Reguisition oder im Auftrag der Aerzte unter deren Leitung ih- 
nen bei Beobachtung und Behandlung, bei der Wartung und Pfflege der
	        
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