Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

1842. 79 
Kranken, oder in Geburtsfällen Hülfe und Beistand zu leisten, wobei sie nicht 
allein alle Vorschriften der Aerzke genau zu befolgen haben, sondern diesen auch 
bei Entfernung von den Kranken die nöthigen schriftlichen Anzeigen durch die 
Angehörigen der Kranken zustellen lassen. 
. 20. 
Die Chirurgen sollen in wichtigen, lebensgefährlichen Fallen, wo die aͤußere Venn cting 
Behandlung nicht allein hinreicht, oder wenn die Cur den ihrer Classe zugewie. nss 
senen Wirkungskreis übersteigt, nach Befinden einem approbirten Arzt oder eines Arues 
einem Wundarzt höherer Classe die Leitung der Cur überlassen, oder ihn eer Wundn, 
zu Rathe ziehen, damit so viel wie möglich Schaden und Gefahr verhütet werde. unz wus 
Desgleichen sind auch Sectionen von Wundärzten nur mit Vorwissen und Bei= üim Guren. 
sein eines approbirten Arztes zu unternehmen. 
. 21. 
Es soll kein Chirurg dem andern in seiner überkommenen Cur Eingriff un#allm den 
thun, auch soll kein Wundarzt den andern auf irgend eine Weise zu Abbruch u, 
in seinem Verdienste verunglimpfen oder ihm seine Kunden abspenstig machen. 
*r7 22 
8. . 
JungeLeute,welchcsichderWundakzneikunstwibmenwollen,sollenvoszsstsskssis 
Ablauf ihres 14 ten Lebenojahres alo Lehrlinge nicht angenommen werden. Auch## h 
müssen sie die für ihr Fach nothwendigen Schulkenntnisse besitzen, namentlich a#iurg und 
eine fertige leserliche Hand schreiben, in der gewöhnlichen Rechenkunst wohl esseliise 
geübt sein und wenigstens so viel Latein verstehen, daß sie leicht construirte w 
Sttze dieser Sprache nach den Regeln der Grammatik richtig übersetzen können. 
Zur Aufrechthaltung dieser Bestimmnng soll der Aufnahme eines Lehrlings 
jedeömal eine Prüfung durch die bereits seit dem Jahre 1829 für die chirur- 
gischen Lehrlinge angeordneten Bezirko#-Prüfungs-Commissionen, rücksichtlich 
derjenlgen Lehrlinge aber, welche bei einem augländischen Lehrherrn in die Lehre 
zu treten und später die Erlaubniß zur Ausübung der chirurgischen Praxio im 
biesigen Fürstl. Lande zu erlangen gedenken, durch die Bezirks-Prüfungs-Com- 
mission allhier und beziehungsweise zu Frankenhausen vorangehen, wofür der 
betreffenden Prufungs-Commission Einen Gulden 15 Kr. — Einen Thaler 
anzunehmen erlaubt ist. 
Nach dem obigen Maaßstabe müssen unwissende Subjecte zurückgewiesen 
werden, so wie überhaupt nur solche Lehrlinge zuzulassen sind, die bei einem 
gesunden Körperbaue durch gute Anlagen und gute Sitten sich empfehlen. Un-
	        
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