Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

80 1842. 
verbesserlich unachtsame, unfleißige, sittenlose Lehrlinge können zu jeder Zeit von 
ihrem Lehrherrn entlassen werden. 
h. 283. 
ioh un Die Chirurgen erster Elasse dürfen unbedingt behrlinge annehmen; die 
rWi uns Chirurgen zweiter Elasse müssen zuvor die Genehmigung der betreffenden Ober- 
n ma, behörde dazu einholen, wahrend solches den Chirurgen dritter Elasse überhaupt 
- 7 rebi nicht zu gestatten ist. 
Denjenigen Wundaͤrzten, welche Lehrlinge halten, wird auf das Nachdruͤck- 
lichste anbefehlen, sich auf das Gewissenhafteste der wissenschaftlichen und mo- 
ralischen Aucbildung der ihnen anvertrauten jungen Leute anzunehmen, sie nicht 
zu Geschäften und Arbeiten zu mißbrauchen, die ihrer Bestimmung fremd sind, 
und für die Erhaltung ihrer Gesundheit moglichst Serge zu tragen. 
Was insonderheit den ihnen zu ertheilenden Unterricht betrifft, so sollen 
sie dieselben in der Wundarzneikunst gründlich unterweisen und dahin wirken, 
daß die Lehrlinge, die, nach dem bereits früher emanirten, der gegenwärtigen 
Verordnung mit den nöthig erschienenen Abänderungen angehängten Reglement, 
während der Lehrzeit stattfindenden halbjährigen Prüfungen wehl zu bestehen 
im Stande sind, außerdem aber ihnen auch gestatten, in gelegenen Stunden 
und so viel es ohne wesentliche Störung in den Geschäften des Principals ge- 
schehen kann, durch Privat-Unterricht in Sprachen und anderen ihnen für ihr 
Fach nethwendigen Kenntnissen sich für ihre künftige Bestimmung grüwlich 
auczubilden. 
Wundärzte, welche diesen Anordnungen nicht gewissenhaft nachkommen, 
dürfen in der Folge keine Lehrlinge mehr annehmen, und in solchen Füllen, 
wo ein Chirurg erweiolich den Unterricht eines ven ihm angenommenen behr- 
lings vernachlässigt, sollen die Eltern oder Vormünder des letzteren nicht nur 
das Recht haben, den jungen Menschen bei einem andern Chirurgen in die 
Lehre zu geben, sondern auch bei der competenten Behörde auf die Wiedererstat- 
tung des ausgezahlten behrgeldeo nach Ermäßigung der Umstände anzutragen, 
jedoch ohnbeschadet des Rechto, auch aus anderen rechtlichen Gründen den behr- 
ling aus der Lehre wegzunchmen. 
Erkenermiss- Der nach Beendigung der gen von dem Lehrherrn auszufertigende 
Uur gultigen 
ahn Lehrbrief soll den Lehrlingen von demselben nicht eher ertheilt werden, alo bis 
vebrenries. sie zuvor der betreffenden Bezirks-Prüfungocommission der reglementmäßigen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.