Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

1842. 8 
letzten Pruͤfung sich unterworfen und hinlaͤngliche Proben ihrer practischen Ge- 
schicklichkeit sowohl, als ihrer Kenntnisse abgelegt haben. Es soll daher kein 
Lehrbrief guͤltig sein, welcher nicht von der betreffenden Pruͤfungscommission 
unterschrieben worden ist. 
Auch diejenigen Chirurgenlehrlinge, welche im Auslande gelernt haben, 
spéter aber auf selbstständige Ausgübung der Wundarzneikunst im hiesigen Für- 
stenthume Ansprüche zu machen gedenken, haben sich dieser Prüfung vor der 
Bezirko-Prüfungscommissien allhier, beziehungsweise zu Frankenhausen, zu unter- 
werfen. Die betreffende Prunfungscommission soll für diese Prüfung 3 Gul- 
den 30 Xr. — 2 Thaler von dem ehrlinge anzunehmen berechtigt sein. 
In Rücksicht der Gehülfen werden die Chirurgen verpflichtet, außer den A##toten ven 
contractmäßig unter ihnen verabredeten Verbindlichkeiten für die weitere wissen- ahene- #rr% 
schaftliche Ausbildung derselben möglichst Sorge zu tragen, sie selbst, wo co Vincholt ge. 
die Gelegenheit mit sich bringt, zu unterweisen und ihre Kenntnisse zu berich= # i 
tigen, besonders auch durch Empfehlung guter chirurgischer Schriften und durch 
Anleitung zum eigenen selbstdenkenden Studium der Wundarzneikunst wie nicht 
weniger, so viel es die Geschäfte gestatten, durch Begünstigung der Gelegen- 
heit, sich anderweit für ihr Fach auszubilden, zur Verbesserung und Vermeh- 
rung ihrer Kenntnisse beizutragen. 
Dagegen wird es den Ehirurgengehülfen ernstlich anbefohlen, die in ihrer 
Condition ihnen übertragenen Geschäfte mit aller Treue, Ehrlichkeit und Püunkt- 
lichkeit zu verrichten, keine Zeit und Gelegenheit zur Erlernung von etwas 
Nützlichem ungenützt vorbeigehen zu lassen, dem ordnungomäßigen Gebete und 
Verbote ihres Principals Folge zu leisten, jede Belehrung und Jurechtweisung 
dankbar von ihm anzunehmen, keine Kranken heimlich und ohne Vorwissen des 
Principals zu behandeln, verschwiegen zu sein und die Patienten des Principals 
und deren Krankheiten Niemandem, dem es nicht zu wissen zukömmt, zu offen- 
baren, liederliche Gesellschaften, das Spiel und die Trunkenheit zu meiden, wenn 
sie ausgehen, solchec vorher anzuzeigen, wenn sie ihre Condition verlassen wol- 
len, es 6 Wochen vorher ihrem Lehrherrn wissen zu lassen und sich überhaupt 
so zu betragen, wie es einem braven Chirurgengehülfen eignet und obliegt, im- 
maßen sie zur selbstständigen Ausübung der Ghirurgie nicht werden zugelassen 
werden, wenn sie sich nicht durch günstige Zeugnisse ihrer Vorgesetzten über ihr 
gutes Verhalten während der Servirzeit auszuweisen vermögen. 
Vü# Schw. Rudolst. Gesesmmlung. Ul. 11
	        
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