Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

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sodann bestimmt werden, ob der Lehrling das weltere Studium der Chirurgie 
sortsetzen soll oder nicht. 
9#. 
Zeigt aber ein Lehrling ganz besonderen Fleiß, so macht die Prüfungs, 
commission bei der Oberbehörde davon Anzeige, welche dann nach Umstanden 
die Lehrzeit abkürzen oder dem Lehrling zum weiteren Studium Unterstütung 
auszuwirken suchen wird. 
. 10. 
Der behrling bringt zu jeder Prüfung das Handbuch, nach welchem er 
Unterricht genossen hat, mit. 
Erste Prüfung, 
nach Ablauf des ersten halben Jahres. 
In dieser Prüfung muß der behrling zeigen 
1) Kenntnisse in der deutschen Sprache, vorzüglich im richtigen Lesen und 
Schreiben derselben und in der gewöhnlichen Rechenkunst; auch muß er wenig- 
stens die Anfangegründe der lateinischen Sprache kennen, so wie man auch 
wünscht, daß er das Griechische mindesteno lesen könne. 
Die in den Sprachen erlangten Kenntnisse müssen während der Lehrzeit 
erweitert werden, weohalb auch bei jeder der nachfolgenden Prüfungen zuerst 
hierauf Rücksicht genommen wird. 
2) Muß der Lehrling Bekanntschaft zeigen mit den nöthigsten, in 
dem Geschäfte der niederen Chirurgie gebrcuchlichsten Instrumenten, als: 
denen des Bindczeuges, Sections-Apparateo; mit dem Aderlaß und Schröpf- 
schndpper. Auch muß derselbe verstehen, diese Instrumente aufzubewahren und 
die schneidenden derselben zu schärfen. 
3) Wird verlangt, daß ihm die Lehre des allgemeinen Verbandes be- 
kannt sei. Es gehört dahin: 
a) Bereitung der Charpie, Behandlung und Verarbeitung derselben 
zu Charpiebäuschchen (Plumacenux), zu Charpiepolstern (Bour- 
dommets), zu Wieken u. s. w. 
b) Bereitung der Compressen und Longuctten. 
c) Die Lehre von den Binden im Allgemeinen, als: Benennung 
der Binden nach der Lage der Touren: Eirkelbinden, Hobelspan- 
tourenbinde u. s. w. nach der Zahl der Köpfe: ein-, zwei= und-
	        
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