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vlelkoͤpfige Binden; nach ihrer Anwendung an den verschiedenen
Theilen des Körpers: Kopfbinden, Binden ded Halses u. s. w.,
nach ihrer Wirkung: vereinigende, treibende Binde u. s. w., nach
aibser Form 1—Binde.
4) Muhß sich der Lehrling Kenntnisse in dem Allgemeinen der Knochen-
lehre (Mnclorn) erworben haben.
Zweite Prüfung,
nach Ablauf des zweiten halben Jahres.
Bei dieser Prüfung muß sich der Lehrling bewandert zeigen:
1) In der Muokellehre (Arelogin) und der Bänderlehre (Syndesmolo-
gio); wenigstens muß er die vorzüglichsten Muokeln des Rückens, des Bauches,
der Extremitäten u. s. w., so wie die wichtigsten Bänder, vorzüglich die Kapsfel-
baänder kennen.
2) Muß der Lehrling einige Kenntnisse besitzen in der chirurgischen Arz-
neimittellehre (Auteria chirurgic). Wenigstens muß er jetzt schon die gewöhn-
lichsten Pflaster und Salben kennen, als:
Emplustrumm dinchylon simplex und composilum: Emploslrum de gal
bano crocutum, Emploslrum oxycrocoum, Emplastrum udlinesivum 2c.;
Unguenlum cereum, Ungl. snlurninum, Ungt. qigeslivum; ferner die
gebräuchlichsten officinellen und Gift-Pflanzen.
a das Studium der Arzneimittellehre für den Chirurgen sehr
wichtig ist, so soll der Lehrling dasselbe von jetzt an fortsehen und in den nach-
folgenden Prüfungen von seinen darin gemachten Fortschritten Beweise geben.
Muß der behrling geschickt sein im Anlegen der Blutegel, im Schrs-
pfen und in der Applicatien der Klystire und Vesicatorien.
Dritte Prüfung,
nach Ablauf des dritten halben Jahres.
Diese Prüfung wird damit beginmen, das zu wiederholen, was unter den
vorigen Prüfungen angegeben ist, um bestimmen zu können, ob der Lehrling
würdig ist, dao Studium der Cbdirurgie fortzusetzen. Außer dieser Repetition
wird noch eine Prüfung über Folgendes vorgenommen:
1) Wird verlangt, daß der Lehrling die Blutgefäßlehre (Angiologia) in
so weit kenne, dah er nicht nur die Namen der größeren Gefäße, sondern auch