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Ferner muß er die hier anzuwendenden Arzneimittel kennen.
b) Durch Tampenade, Compressorien und Tourniquet;
c) Durch Unterbindung.
4) Mupß der behrling jetzt genau verstehen Ader zu lassen, sowohl mit
dem Schnäpper als mit der banzette am Arm und am Fuß.
Künfte Prüfung,
nach Ablauf des fünften halben Jahres.
In dieser Präfung werden von dem Lehrlinge verlangt Kennknisse:
1) In der Behandlung der kleinern einfachen Hieb-, Schnitt-, Stich-
und Quetsch-Wunden.
2) In der Lehre von der Entzündung und deren Ausgängen, z. B. in-
Eiterung, Verhärtung u. s. w., so wie in deren Behandlung im Allgemeinen.
Muß er Kenntniß zeigen in der Zahnchirurgie und vorzüglich bewan-
dert sein im —n*-p der Zähne.
Endlich m
4) anch Fidnn Kenntnisse besitzen in der allgemeinen Nervenlehre (Neu-
rologio), so daß er wenigstens die Namen und die Lage der größeren Nerven,
vorzüglich der der Extremitäten muß angeben können.
Sechste Prüfung,
nach Ablauf des sechsten halben Jahres.
Da mit dieser Prüfung der behrling seine Lehrzeit beschließen will, so wird:
1) eine Repetition des Ganzen, was unter den vorhergehenden fünf
Prüfungen angegeben ist, veranstaltet.
Außerdem wird noch verlangt, daß der Lehrling während des letzten halben
Jahres seiner Lehrzeit sich Kenntnisse erworben habe:
2) in der Behandlung der Scheintodten; wenigstens muß ihm die augen-
blickliche fteistn bekannt sein;
3) In der Behandlung vergisteter Wunden, vorzüglich der durch wü-
thende Thiere verursachten;
4) In der Behandlung der Brüche (llernioe); besonders genau muß er
verstehen das Geschäft der Zurückbringung derselben (lieposit, loxis), so wie
die allgemeine Behandlung eingellemmter Bruͤche.