Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

1842. os 
M) Die 6 Kr. Stücke zu 100 Stück = 10 Fl. — Xr. 
N) Die 3 Kr. Stücke zu 100 Stück = 5 — 
0) Die 1 Kr. Stücke zu 60 Stüücck = 1 — 
K) Die 1 Kr. Stücke zu 60 Stüück. = — 15 
Zu Verpackung der sob A., B, C, D, E, F, G, K, L, M, N, 
0 und P aufgeführten vorzugsweise gangbaren Sorten sind Eti- 
quetten angefertiget worden, wegen deren Anwendung nachfol- 
gende Erläuterung gegeben wird: 
Bei Verpackung des Geldes können auch bedruckte, oder beschrie- 
bene Bogen Schreibe= oder Concept, Papier verwendet und bei 
Anfertigung der einzelnen Hülsen zu den mit Etiquetten zu ver- 
sehenden Rollen so zerschnitten werden, wie durch die schwache- 
ren, die Etiqueeten durchlaufenden Linien angegeben worden ist. 
Sind hiernach die erforderlichen Papierblätter zum Eirnrollen 
der Geldsorten angefertigt worden, so wird eine Etiquekte auf 
die eine schmale Seite des zum Rollen abgepaßten Papiers je- 
doch dergestalt aufgeleimt, daß die breite Seite der mit dem Bin- 
demittel innen bestrichenen Etiquette über das zum Einrollen die- 
nende Papier etwas herausreicht, wodurch und wenn die über- 
springende Innenseite der Etiquette kurz vor dem Einrollen ange- 
feuchtet worden ist, eine bessere Verbindung und Haltbarkeit der 
Rolle herbeigeführt wird. 
) Zur Sicherstellung des Verpackenden wird dienen, wenn die Eti- 
quette die ganze Breite des zum Einrollen dienenden Papieres 
behalt, damit die Etiquette mit in den Bruch und unter Siegel 
kömmt. 
Geldrollen, welche der angegebenen Vorschrift gemäß nicht verpackt 
und bezeichnet sind, dürfen nicht eingeliefert werden. Eine Ausnahme 
hiervon soll jedoch bei den von öffentlichen Cassen und von bekann- 
ten soliden Handlungshäusern eingezählten Rollen und Paqueks dann 
statt finden, wenn sie neben deutlicher Aufschrift die Gewichtsangabe 
enthalten. 
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