Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierter Jahrgang. 1843. (4)

s 1843. 
Art. 11. 
Der Wohnsitz des Vaters, wenn dieser noch am Leben ist, begründet zu- 
gleich den ordentlich Gerichtsstand des noch in seiner Gewalt befindlichen Kin- 
des, ohne Rücksicht auf den Ort, wo dasselbe geboren worden, oder wo das 
Kind sich nur eine Zeit lang aufhält. 
Art. 12. 
Ist der Vater verstorben: so verbleibt der Gerichtsstand, unter welchem 
derselbe zur Zeit seines Ablebens seinen Wohnsitz hatte, der ordentliche Ge- 
richtsstand des Kindes, so lange dasselbe noch keinen eigenen ordentlichen Wohn- 
sitz rechtlich begründet hat. 
Art. 13. 
Ist der Vater unbekannt oder das Kind nicht aus einer Ebe zur rechten 
Hand erzeugt: so richtet sich der Gerichtsstand einetz solchen Kindes auf gleiche 
Art nach dem gewöhnlichen Gerichtsstande der Mutter. 
Art. 14. 
Diejenigen, welche in dem einen oder dem anderen Staate, ohne dessen 
Büürger zu sein, eine abgesonderte Handlung, Fabrik oder ein andereé derglei- 
chen Etablissement besitzen, sollen wegen persönlicher Verbindlichkeiten, welche 
sie in Ansehung solcher Etablissemento eingegangen haben, sowohl vor den 
Gerichten des Landes, wo die Gewerboanstalten sich befinden, als vor dem 
Gerichtsstande des Wohnorts belangt werden können. 
Art. 15. 
Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persönlichen Auf- 
enthalte auf dem erpachteten Gute, soll den Wohnort des Pachters im Staate 
begründen. 
Art. 16. 
Ausnahmsweise sollen Studirende und Dienstboten auch in demjensgen 
Staate, wo sie sich in dieser Eigenschaft aufhalten, während dieser Zeit rück- 
sichtlich aller daselbst gegen sie begründeten rechtlichen Verbindlichkeiten noch ei- 
nen persönlichen Gerichtsstand haben, hier aber, so viel ihren persönlichen Zu- 
stand und die davon abhängenden Rechte betrifft, ohne Ausnahme nach den 
Gesetzen ihres Wohnortes und ordentlichen Gerichköstandes beurtheilt werden.
	        
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