Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierter Jahrgang. 1843. (4)

1843. 9 
Gerichtsstand der Erben. 
Art. 17. 
Erben werden wegen persönlicher Verbindlichkeiten ihres Erblassers vor 
bessen Gerichtsstande so lange belangt, als die Erbschaft ganz oder theilweise 
noch dort vorhanden, oder, wenn der Erben mehrere sind, noch nicht getheilt ist. 
Allgemeines Gantgericht. 
Art. 18. 
Im Concurs wird der persönliche Gerichtsstand des Schuldners auch als 
allgemeines Gantgericht anerkannt, ausgenommen, wenn der größere Theil des 
Vermögens, bei dessen Bestimmung das über die Vermögenomasse aufzuneh- 
mende Inventarium und Taxe zum Grunde zu legen ist, in dem andern Staate 
sich befindet, wo alsdann dem letztern unter der im Ark. 23. enthaltenen Be- 
schränkung das Recht des 'lhene za zugestanden wird. 
Activ-Forderungen werden, ker uuten ob sie hypochekarisch sind 
oder nicht, angesehen, als befänden sie sich an dem Wohnorte des Gemein- 
uldners. 
Art. 20. 
Einem Particular-Concurse wird nicht Statt gegeben, auögenommen, 
wenn ein gesetzlich begründetes Separations-Recht gelkend gemacht wird, na- 
mentlich wenn der Gemeinschuldner in dem andern Staate, wo er seinen Wohn- 
sitz nicht hatte, eine abgesonderte Handlung, Fabrik oder ein anderes derglei- 
chen Etablissement, welches als ein eigenes Ganzes einen besondern Inbegriff 
von Rechten und Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners bildet, besitzt, wel- 
chen Falles zum Vortheile derjenigen Gläubiger, welche in Ansehung dieses 
Etablissements besonders creditirt haben, ein Particular-Concurs eröffnet wer- 
den darf. 
Wirkungen des allgemeinen Gantgerichtsstandes. 
Art. 21. 
Alle Forderungen, sie seien auf ein dingliches oder persönliches Recht ge. 
gründet, sind allein bei dem allgemeinen Gantgerichte einzuklagen, oder, wenn
	        
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