1843. 11
Wenn daher ein solcher Gutsbesitzer
1) die mit siinen, Pahher oder Verwalter eingegangenen Verbindlichkeiten
zu erfüllen, od
2) die zum Vepen des Grundstückes geleisteten Vershse oder gelieferten
Materialien und Arbeiten zu vergüten sich weigert, oder
8) vee „Patrinonial Gerichtsbarkeit oder ein ähnliches Veftns mißbraucht,
4) a Nachbarn im Besitze stoͤrt,
5) sich eines auf das benachbarte Grundstück ihm zustehenden Rechtes be-
rühmt, oder
6) wenn er dieß Grundstück ganz oder zum Theil verdußert und den Con-
tract nicht erfüllt oder die schuldige Gewähr nicht leistet: so muß der-
selbe in allen diesen Fällen bei dem Gerichtsstande der Sache Recht neh-
men, wenn sein Gegner ihn in seinen persönlichen Gerichtsstande nicht
belangen will.
rt. 26.
Eben so begründet ausnahmsweise auch der Besitz eines Lehngutes oder
die gesammte Hand daran zugleich einen persönlichen Gerichtsstand.
Erbschaftsklagen.
Art. 27.
Erbschaftsklagen werden da, wo die Erbschaft sich befindet, erhoben und
zwar dergestalt, daß, wenn die Erbschaftsstücke zum Theil in dem einen, zum
Theil in dem andern Scaatögebiete sich befinden, der Kläger seine Klage zu
theilen verbunden ist, ohne Rücksicht, wo der größte Theil der Erbschaftosa-
chen sich befinden mag.
Doch werden alle beweglichen Erbschaftsstücke angesehen, als befänden sie
sich an dem Wohnorte des Erblassers. Activ-Forderungen werden ohne Un-
52 ob sie hypothekarisch sind oder nicht, den beweglichen Sachen bei-
h
Gerichtsstand des Arrestes.
Art. 28.
Ein Arosst darf in dem einen Staate und nach den für die eignen Un-
terthanen bestehenden Gesetzen desselben gegen den Bürger des andern Staates