Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierter Jahrgang. 1843. (4)

12 1843. 
ausgebracht und verfügt werden, unter der Bedingung jedoch, daß entweder 
auch die Hauptsache dorthin geyöre, oder daß sich eine wirkliche gegenwärtige 
Gefahr auf Seiten des Gläubigers nachweisen lasse. Insbesondere soll aber 
die Anlegung des Arrestes auf däs. im Lande befindliche Vermögen eines Bür- 
gers des andern Staates auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Auswärtige 
sich dieser Maßregel zu Sicherung einer Forderung durch Vertrag unterwor- 
fen hat, oder wenn der Auswärtige, der im Lande gepachtet hat, vor Ent- 
richtung des Pachtgeldes abziehen will. Ist in dem Staate, in welchem der 
Arrest verhangen worden, ein Gerichtsstand für die Hauptsache nicht begrün- 
det, so ist diese, nach vorläufiger Regulirung des Arrestes, an den zuständigen 
Richter des andern Staates zu verweisen. Was dieser rechtskraftig erkennt, 
unterliegt der allgemeinen Bestimmung im Art. 2. · 
Gerichtsstand des Conttatts. 
. 209. 
Der Gerichtsstand des Contracts, vor welchem eben sowohl auf Erfül- 
lung als wie auf Aufhebung des Contractes geklagt werden kann, findet nur 
dann seine Anwendung, wenn der Contrahent in dem Gerichtöbezirke, in wel- 
chem der Contract geschlossen worden ist, oder in Erfüllung gehen soll, die 
Ladung behändigt erhalten hat. Dieses ist besonders auf die auf öffentlichen 
Märkten geschlossenen Contracte, auf Viehhandel und dergleichen anwendbar. 
Besonders bei Wechsel-Verschreibungen. 
4 Art. 30. 
Die Elausel in einer Wechselverschreibung, wodurch sich der Schuldner 
der Gerichtsbarkeit eines jeden Wechselgerichtes, in dessen Gerichtszwang er 
zu dessen Berfallzeit anzutreffen sei, unterworfen hat, wird alo gültig, das 
hiernach eintretende Gericht, welches die Vorladung bewirkt hat, für zustän- 
dig, mithin dessen Erkenntniß für vollstreckbar an den, in dem andern Staate 
belegenen, Gütern anerkannt. 
Gerichtsstand geführter Verwaltung. 
Art. 31. 
Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gut oder Ver- 
mögen bewirthschaftet, oder verwaltet hat, muß er auch auf die aus einer
	        
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