1843. 18
solchen Administration angestellten Klagen sich einlassenz es müßte denn die Ad-
ministration bereiez völlig beendigt, und der Verwalter über die gelegte Rech-
nung quittirt sein. Wenn daher ein aus der quittirten Rechnung verbliebener
Rückstand gefordert, oder eine ertheilte Quittung angefochten wird; so konn
bieses nicht bei dem vormaligen Gerichtsstande der Verwaltung geschehen.
Ueber Intervention.
Art. 32.
Jede ächte Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechts-
sache in einem schon anhängigen Processe einmischt, sie sei principal oder ac-
cessorisch, betreffe den Kläger oder den Beklagten, sei nach vorgängiger Streit-
ankündigung oder ohne dieselbe geschehen, begründet gegen den ausländischen
Intervenienten. die Gerichtsbarkeit des Staates, in welchem der Haupt-Pro-
ceß geführt wird.
Wirkung der Rechtshängigkeit.
Art. 33.
Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmten Gerichts-
stande eine Sache rechtshangig geworden ist, so ist der Streit daselbst zu be-
endigen, ohne daß die Rechtshängigkeit durch Veränderung des Wohnsites oder
Aufenthaltes des Beklagten gestört oder aufgehoben werden könnte.
Die Rechtshängigkeit einzelner Klagsachen wird durch Insinuation der
Ladung zur Einlassung auf die Klage für begründet erkannt.
2 31 Hinsicht der Gerichtebarkeit in nicht streitigen
Uechtesachen.
Art. 34.
Alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was
die Gültgkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gesetzen des
Drtes beurtheilt, wo sie eingegangen sind.
Frlli. Schw. M#udolst. Gesetsamm. W. 2