Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierter Jahrgang. 1843. (4)

1843. 18 
solchen Administration angestellten Klagen sich einlassenz es müßte denn die Ad- 
ministration bereiez völlig beendigt, und der Verwalter über die gelegte Rech- 
nung quittirt sein. Wenn daher ein aus der quittirten Rechnung verbliebener 
Rückstand gefordert, oder eine ertheilte Quittung angefochten wird; so konn 
bieses nicht bei dem vormaligen Gerichtsstande der Verwaltung geschehen. 
Ueber Intervention. 
Art. 32. 
Jede ächte Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechts- 
sache in einem schon anhängigen Processe einmischt, sie sei principal oder ac- 
cessorisch, betreffe den Kläger oder den Beklagten, sei nach vorgängiger Streit- 
ankündigung oder ohne dieselbe geschehen, begründet gegen den ausländischen 
Intervenienten. die Gerichtsbarkeit des Staates, in welchem der Haupt-Pro- 
ceß geführt wird. 
Wirkung der Rechtshängigkeit. 
Art. 33. 
Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmten Gerichts- 
stande eine Sache rechtshangig geworden ist, so ist der Streit daselbst zu be- 
endigen, ohne daß die Rechtshängigkeit durch Veränderung des Wohnsites oder 
Aufenthaltes des Beklagten gestört oder aufgehoben werden könnte. 
Die Rechtshängigkeit einzelner Klagsachen wird durch Insinuation der 
Ladung zur Einlassung auf die Klage für begründet erkannt. 
2 31 Hinsicht der Gerichtebarkeit in nicht streitigen 
Uechtesachen. 
Art. 34. 
Alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was 
die Gültgkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gesetzen des 
Drtes beurtheilt, wo sie eingegangen sind. 
Frlli. Schw. M#udolst. Gesetsamm. W. 2
	        
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