Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierter Jahrgang. 1843. (4)

14 1843. 
Wenn nach der Verfassung des einen oder des andern Staats die Gäl- 
tigkeit einer Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten Behörde 
in demselben abhängt; so hat es auch hierbei sein Verbleiben. 
Art. 35. 
Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechtes auf unbeweg- 
liche Sachen zum Zweck haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen des Or- 
tes, wo die Sachen liegen. 
3) Ju Näcssicht der Strasgerichtsbarrseit. 
Anslieferung der Verbrecher. 
Art. 36. 
Verbrecher und andere Uebertreter von Strafgesetzen werden, soweit nicht 
die nachfolgenden Artikel Ausnahmen bestimmen, von dem einen Staate dem 
andern nicht ausgeliefert, sondern wegen der in dem andern Staate begange- 
nen Verbrechen und Uebertretungen von dem Staate, dem sie angehören, und 
nach dessen Gesetzen gerichtet. 
Daher findet denn auch ein Contumacial-Verfahren des andern Staates 
gegen sie nicht Statt. 
Vollstreckung der Straferkenntnisse. 
Art. 37. 
Wenn der Unterthan des einen Staates in dem Gebiete des andern sich 
eines Verbrechens oder Vergehens schuldig gemacht hat und daselbst angegrif- 
sen und abgeurtheilt worden ist. sv wird, wenn ver Verbrecher vor der Straf- 
verbüßung sich in seinen Heimathstaat zurückbegeben hat, von diesem das Er- 
kenntniß des ausländischen Gerichtes, nach vorgängiger Requisition und Mit- 
theilung des Urtheils, sowohl an der Person, als an den im Staatögebiete 
befindlichen Gütern des Verurtheilten vollzogen, vorausgesetzt, daß die Hand- 
(lung, wegen deren die Strafe erkannt worden, auch nach den Gesetzen des 
requirirten Staates als ein Vergehen oder Verbrechen erscheint und nicht zu
	        
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