1843. 17
Verbindlichkeit zur Beitreibung, Uebernahme oder Erstat-
tung der Kosten und baaren Auslagen.
Art. 45.
Gerichtliche und außergerichtliche Proceß= und Untersuchungskosten, welche
von dem kompetenten Gericht des einen Staaks nach den dort geltenden Vor-
schriften festgesetzt und auödrücklich für beitreibungsfähig erklärt worden sind,
sollen auf Verlangen dieses Gerichts auch in dem andern Staate von dem da-
selbst sich aufhaltenden Schuldner ohne Weiteres erecutivisch eingezegen werden.
Art. 46.
In allen Civil= und Criminalrechtösachen, in welchen die Bezahlung der
Unkosten dazu unvermögenden Personen obliegt, haben die Behörden des einen
Staates die Requisitionen der Behörden des andern sportel= und stempelfrei
zu expediren und nur den unumgänglich nöthigen baaren Verlag an Kopialien,
Porto, Bothenlöhnen, Gebühren der Zeugen und Sachverständigen, Verpfle-
gungs= und Transportkosten zu liquidiren. "
. - Art. 47.
* Den vor einem auswärtigen Gerichte abzuhörenden Zeugen und andern
Personen sollen die Reise= und Zehrungskosten, nebst der wegen ihrer Versäum-
niß ihnen gebührenden Vergütung, nach der von dem requirirten Gerichte ge-
schehenen Berzeichnung bei erfolgter wirklicher Sistirung von dem requirirenden
Gerichte sofort verabreicht werden. ·
Art. 48.
Zu Entscheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezahlung der
unkosten in Civil= und Eriminalsachen obliegt, hinreichendes Vermögen dazu
besitzt, soll nur das Zeugniß derjenigen Gerichtsstelle erfordert werden, unter
welcher diese Person ihre wesentliche Wohnung hat. 4
Sollte dieselbe ihre wesentliche Wohnung in einem dritten Staate haben
und die Beitreibung der Kosten dort mit Schwierigkeiten verbunden sein, so
wird es angesehen, als ob sie kein hinreichendes eigenes Vermögen besitze. Ist
in Griminalfällen ein Angeschuldigter zwar vermögend, die Kosten zu entrich-
ten, jedoch in dem gesprochenen Erkenntnisse dazu nicht verurtheilt worden, so
ist der Fall dem des Unvermögens ebenfalls gleich zu setzen.