Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierter Jahrgang. 1843. (4)

  
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1843. 
werbes, in welches der patentirte Gegenstand einschlägt, nicht in sich; viel- 
mehr ist die Befugniß hierzu nach Maßgabe der Verfassung jedes Staates be- 
sonders zu erwerben. 
6) Wenn nach Ertheilung eines Patents der Nachweis geführt wird, daß 
die Voraussetzung der Neuheit und Eigenthümlichkeit nicht gegruͤndet Jewesen 
sei, so soll dasselbe sofort zuruͤckgenommen werden. In solchen Faͤllen, wo 
der patentirte Gegenstand zwar Einzelnen schon fruͤher bekannt gewesen, von 
diesen jedoch geheim gehalten worden ist, bleibt das Patent, soweit dessen 
Aufhebung nicht etwa durch anderweite Umstaͤnde bedingt wird, zwar bei Kräf- 
ten, jedoch gegen die gedachten Personen ohne Wirkung. 
7) Die Ertheilung eines Patentes in einem Vereinsstaate ist sogleich, 
mit allgemeiner Bezeichnung des Gegenstandes, des Namens und Wohnortes 
des Patent-Inhabers, so wie der Dauer des Patentes, in den zu amtlichen 
Mittheilungen bestimmten Blättern offentlich zu verkünden. 
In gleicher Art ist auch die Prolongation eines Patentes oder die Zu- 
rücknahme desselben vor Ablauf des ursprünglich bestimmten Feitraums öffent- 
lich bekannt zu machen. · 
   
  
8) Die saͤmmtlichen Vereinsregierungen werden sich nach dem Ablaufe je— 
des Jahres vollstaͤndige Verzeichnisse der im Laufe desselben ertheilten Patente 
gegenseitig mittheilen. 
Nachdem diese Uebereinkunft allseitig ratificirt worden ist, wird dieselbe 
hierdurch oͤffentlich bekannt gemacht. 
Rudolstadt, den 12. April 1843. 
Fürstl. Schwarzburg. Geheime-Raths-Collegium. 
(gez.) Wi Gleb en. 
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