24 1843.
M VI. Gesetz
wegen beziehungsweiser Abänderung des K. 25. des unter'm 21. December
1833 wegen Besteuerung des inländischen Weins und der inländischen
Tabacksblätter erlassenen Gesetzes, d. d. 10. Mai 1843.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg,
Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg
und Blankenburg u. s. w.
thun hiermit unter Aufhebung des §. 25. des Gesetzes vom 21. Decemb. 1833,
die Besteuerung des inländischen Weins und der inländischen TLabackeblätter
betreffend, für den Umfang der Unterherrschaft Unsers Fürstenthums kund und
zu wissen, daß in dem gedachten Landestheile nach dem Vorgange der Koöni-
glich Preußischen Gesetzgebung fortan nur derjenige als Steuerdefraudant an-
gesehen und nach §. 29. des vorerwähnten Gesetzes bestraft werden soll, wel-
cher bei einem auf einer Grundfläche von 6 oder mehr Quadratruthen betrie-
benen Tabacksbau die vorschriftsmäßige Anzeige ganz unterläßt. Wer dagegen
diese Anzeige zwar macht, dabei aber die Grundfläche dergestalt unrichtig angiebt,
daß das verschwiegene Flächenmaaß bei einer, 120 Quadratruthen erreichenden
oder übersteigenden Ausdehnung der mit Taback bepflanzten Grundfläche mehr
als den zwanzigsten Theik der letztern, oder bei einer geringeren Ausdehnung
des mit Taback bepflanzten Bodens 6 Quadratruthen oder mehr ausmacht,
verfällt nur in eine Ordnungsstrafe, welche bis zur Höhe der doppelten Steuer
von dem verschwiegenen Flächenmaaße festgesetzt werden kann. Ist der Un-
terschied zwischen der Angabe und dem Befunde geringer, so wird die gesetz-
liche Steuer ohne weitere Strafe nacherhoben.
Urkundlich unter Unserm Fürstlichen Insiegel und unter Unserer eigenhän-
digen Unterschrift.
So geschehen Rudolstadt, den 10. Mai 1843.
(L. S.) Friedrich Günther,
F. z. S
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