Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierter Jahrgang. 1843. (4)

Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Achteo Stück vom 2= 1843. 
  
  
# XV. —— 
der Fürstl. Landeshauptmannschaft vom 2. Octbr. 1843. 
(Erih. Int. Bl. 1843. St. 44. Bell.) 
Bestimmungen über Extrapost= und Courier-Beför- 
derung für die Station Frankenhausen. 
A. Zophlungssätze. 
#h. 1. Postgeld. 
Es wird für ein Extrapost-Pferd. 10 # 
für ein Estafetten= oder Courier-Pferd 15“. 
auf die Meile bezahlt. Eine anderweite Normirung dieser Süätze wird vorbe- 
balten und erforderlichen Falles öffentlich bekannt gemacht werden. 
b. 2. Wagengeld. 
Das Wagengeld betrdgt für einen Annn Stationswagen, ohne Un- 
terschied ob derselbe in Federn hängt oder auf der Achse ruhet, 1 .K, und 
für einen ganz oder halb verdeckten, hinten und vorn in Federn hängenden 
oder auf Druckfedern ruhenden Stationswagen 71 # auf die Meile. Für 
einen offenen, mit einem Leinwandverdeck versehenen Schlitten kommt der Satz 
von 4 F, für einen verdeckten, auf Schlictenkufen gestellten Chaisenkasten 
aber der Satz von 71 &. auf die Meile in Anwendung. Fur diese Zahlung 
muß der Posthalter für seine Station zugleich die, zur Befestigung des Rei- 
segepäcks etwa erforderlichen Stricke herleihen. 
s. 3. Wagenmeister-Gebühr. 
Die Wagenmeister-Gebühr oder das Bestellgeld becrdgt für jeden Cou= 
rier- oder Extrapost-Wagen 4. 
b. 4. Schmiergeld. 
An Schmiergeld ist zu zahlen, wenn mit Fett geschmiert wird, # . 
und wenn mit Theer geschmiert wird, 2 &F für jeden Wa. Disse 2 
Färstt. Scw. Rudolst. Gesetsammlung. .
	        
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