Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Achteo Stück vom 2= 1843.
# XV. ——
der Fürstl. Landeshauptmannschaft vom 2. Octbr. 1843.
(Erih. Int. Bl. 1843. St. 44. Bell.)
Bestimmungen über Extrapost= und Courier-Beför-
derung für die Station Frankenhausen.
A. Zophlungssätze.
#h. 1. Postgeld.
Es wird für ein Extrapost-Pferd. 10 #
für ein Estafetten= oder Courier-Pferd 15“.
auf die Meile bezahlt. Eine anderweite Normirung dieser Süätze wird vorbe-
balten und erforderlichen Falles öffentlich bekannt gemacht werden.
b. 2. Wagengeld.
Das Wagengeld betrdgt für einen Annn Stationswagen, ohne Un-
terschied ob derselbe in Federn hängt oder auf der Achse ruhet, 1 .K, und
für einen ganz oder halb verdeckten, hinten und vorn in Federn hängenden
oder auf Druckfedern ruhenden Stationswagen 71 # auf die Meile. Für
einen offenen, mit einem Leinwandverdeck versehenen Schlitten kommt der Satz
von 4 F, für einen verdeckten, auf Schlictenkufen gestellten Chaisenkasten
aber der Satz von 71 &. auf die Meile in Anwendung. Fur diese Zahlung
muß der Posthalter für seine Station zugleich die, zur Befestigung des Rei-
segepäcks etwa erforderlichen Stricke herleihen.
s. 3. Wagenmeister-Gebühr.
Die Wagenmeister-Gebühr oder das Bestellgeld becrdgt für jeden Cou=
rier- oder Extrapost-Wagen 4.
b. 4. Schmiergeld.
An Schmiergeld ist zu zahlen, wenn mit Fett geschmiert wird, # .
und wenn mit Theer geschmiert wird, 2 &F für jeden Wa. Disse 2
Färstt. Scw. Rudolst. Gesetsammlung. .