Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierter Jahrgang. 1843. (4)

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sind auch dann zu entrichten, wenn der Reisende das Material selbst hergiebt. 
Das Schmiergeld wird uͤbrigens nur gezahlt, wenn wirklich geschmiert und 
der Wagen nicht von der Post gestellt wird. 
§. 5. Postillon-Erinkgeld. 
Das Postillon-Trinkgeld beträgt bei einer Bespannung 
a) mit 2 Pferden, auf die Meile- - 5 Hn 
b) mit 3 oder 4 Pferden, auf die Meile — 74- 
) mit mehr Pferden, für jeden Postillon auf die Meile 71 
g. 6. Berechnung der Viertel= u. Meilen und 
der Bruchpfennige u. s. w. 
Nach Berhältniß der für eine Meile bestimmten Sähze ist für die über- 
schießenden Viertel- 2c. Meilen die Zahlung zu leisten. Die überschießenden 
Bruchpfennige werden bei den einzelnen Beträgen für volle Pfennige gerech- 
net. Bei Berechnung des ganzen Betrags des Postgeldes und der Nebenaus- 
gaben werden 
für 1 oder 2 überschießende Pfennige 3 Pfennige oder 1 % 
* 4 * 5 r “" 6 * * 1 I 
· 7 * 8 * *- 9 - 5 1 “"„ 
· 10 11 - - 12 1 
angesetzt. 
g. 7. Extrapost-Tarif. 
Auf der Extrapost-Erpedition befindet sich ein Ertrapost-Tarif, aus wel- 
chem der Reisende den für die Station zu zahlenden Betrag des Postgeldes 
und aller Nebenkosten genau ersehen kann. Dieser Tarif enthält zugleich die 
Bestimmungen in Betreff der zu zahlenden Wartegelder 2c. 
#. 8. Extrapost-Quittung. 
Ueber das bezahlte Postgeld sowohl,, als auch über die, auf der Station 
gleich mit bezahlt werdenden Nebenkosten, bestehend in Bestell-, Schmier-, 
Wagen-, Chaussée-, Damm-, Brücken= rc. Geld, muß ungefordert eine 
Quittung ertheilt werden. 
Das Postillon = Prinkgeld wird erst nach * Fahrt an den Po- 
stillon unmittelbar bezahlt.
	        
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