Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierter Jahrgang. 1843. (4)

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8. 9. Mehrforderungen sind nicht gestattet. 
Außer dem, in der Quittung specificirten Betrage, dem Postillon-Trink- 
gelde und den etwaigen, an der Hebestelle selbst zu entrichtenden Communi- 
cations-Abgaben, worüber das Nöthige in der Quittung bemerkt werden muß, 
haben die Reisenden an Niemand irgend etwas zu zahlen, und weder 
der Wagenmeister, noch dessen Gehilfe oder sonstige Personen dürfen ein Trink- 
geld von dem Reisenden für Leistungen fordern, welche zum Dienst gehören, 
und wofür bei Berichtigung des Extrapostgeldes die Zahlung schon erhoben ist. 
3#. Bespannung. 
§s. 10. Norm der Bespannung. 
Die Bespannung regulirt sich nach der Beschaffenheit der Wege und der 
Wagen, so wie nach dem Umfange und der Schwere der Labung. 
6. 11. Wege. 
Die Wege sind entweder chaussirte oder unchaussirte. 
A. Den Chausséen werden gleich geachtek: 
a) ganz feste, ebene, in polizeimäßigem Stande befindliche, ganz 
ttrockene Wege in schwerem Boden; 
b) ganz eben gefahrene, völlig feste Schnee= und Frostbahnen. 
Den nichtchaussirten Wegen sind gleich zu achten: 
a) Lehm-Chausséen bei nasser Witterung; 
b) Kies= und ähnliche Chausseéen, wenn solche durch anhaltendes 
Regenwetter und schweres Fuhrwerk aufgelöst und durchfah- 
ren sind, und überhaupt keine feste Bahn bilden; 
Tc) Stein-Chausséen, wenn der größte Theil des Weges von ei- 
ner Sctation zur andern mit zerschlagenen Steinen neu be- 
schüttet ist, und wenn in tiefem Schnee erst Bahn gefahren 
werden muß. 
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