Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierter Jahrgang. 1843. (4)

40 1843. 
Bei Courieren werden die Ladungssätze um ein Drittel geringer angenommen. 
Zu bemerken ist, daß ein Mehrgewicht bis 50 Pfund über die, für jede 
Mierdezahl festgesetzte normalmäßige Ladung nicht dafür entscheidet, daß der 
Reisende ein Pferd mehr nehmen und bezahlen muhß. 
Bei sechs und mehr Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden. Bei 
fünf Pferden hängt es von dem Willen des Reisenden ab, ob ein oder zwei Postil- 
lone gestellt werden sollen. Auf Wegen, welche nur theilweise chaussirt sind, 
kommen die für unchaussirte Wege festgesetzten Ladungssähze in Anwendung. 
. 15. 
Der Reisende kann hiernach selbst beurtheilen, wie viel Extrapost- etc. Pferde er 
bedarf, und bestellt darnach die Pferde. Findet der Wagenmeister oder der Post- 
halter die bestellte Anzahl Pferde nach den obigen Bestimmungen nicht ausreichend, 
so ist dieses zunaͤchst dem Postbeamten und von diesem dem Reisenden vorzustellen. 
Kommt keine Vereinigung zu Stande, so steht dem Vorsteher der Postanstalt die 
Entscheidung zu, und bei dieser muß der Posthalter mit etwaigem Vorbehalte der 
Beschwerdefuͤhrung sich beruhigen. Der Posthalter darf sich mit dem Reisenden 
nicht in Eroͤrterungen und Streitigkeiten einlassen, sondern hat seine etwaigen Be- 
denken und Erinnerungen bei dem Postbeamten anzubringen. Der Reisende ist 
jedoch, was die Gewichts-Abschätzung des Gepäcks betrifft, an die 
g. 13. hierüber gegebenen Normen, auch an die diesfällige Entscheidung der Post- 
anstalt, — selbst wenn solche für ihn günstiger ausfällt, als nach jenen Festsetzun- 
gen, — nicht gebunden. Er kann verlangen, daß das gesammte Reisegepäck oder 
derjenige Theil desselben, dessen Schwere streitig ist, in seinem Beisein gewogen 
werde, was unweigerlich und unentgeldlich geschehen muß. Nach dem hierdurck 
ermittelten Gewicht wird alodann die Schwere der Ladung festgesett, und dieses 
Gewicht wird mittelst specieller Angabe des gewogenen Gepäcks im Begleitezettel 
angemerkt. Auf Begehren des Reisenden muß die Pestanstalt demselben auch eine 
Bescheinigung über die solchergestalt ermittelte Schwere seiner Bagage ertheilen. 
Dagegen hat der Posthalter oder die Postanstalt nicht die Befugniß, von 
dem Reisenden zu verlangen, daß derselbe sein Gepäck wiegen lasse, mit alleiniger 
Ausnahme solcher Fälle, wo gegründete Vermuthung vorhanden ist, daß 
ein Theil des Reisegepäckeé Gegenstände von ungewöhnlicher Schwere, als Geld, 
Metalle oder solche Waaren enthalte, die nach Verhältniß ihres Umfangs sehr
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.