Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierter Jahrgang. 1843. (4)

42 1843. 
Reisenden dann ohne Einwendung willfahrt. Erfolgt solche Vereinigung, so 
ist die folgende Station nicht daran gebunden. Die Postanstalt darf aber, 
bei nachdrücklicher Strafe keine höhere Bezahlung annehmen, als für die wirk- 
lich hergegebene Bespannung festgesetzt ist. Die Anzahl der bezahlten Perde 
muß unter allen Umständen im Begleitzettel angegeben werden. 
C. Abfertig ung. 
b. 18. Zeitmaß der Abfertigung. 
a) Der Exttaposten. 
Sind die Extrapost-Pferde voraus bestellt worden, gleichviel ob 
von Reisenden im Orte oder von weiterher kommenden Reisenden, so müssen 
die Pferde dergestalt bereit gehalten werden, daß zur bestimmten Zeit pünkt- 
lich abgefahren werden kann. · 
Weiter herkommende Ertraposten, zu denen die Pferde nicht vorausbestellt 
worden sind, müssen sich eine Stunde Aufenthalt gefallen lassen, wenn die 
Pferde nicht eher zu beschaffen sind. Dock ist dem Posthalter möglichste Be- 
schleunigung der Abfertigung zur Pflicht gemacht worden. 
b) Der Courlere. 
Die Abfertigung eines Couriers muß, wenn die Perde vorausbestellt wor- 
den sind, in höchstens fünf Minuten, und wenn keine Vorausbestellung er- 
folgt ist, in zehn Minuten bewirkt werden. Wenn ein Stationswagen ge- 
stellt werden muß, so treten dieser Abfertigungszeit zehn Minuten hinzu. 
5. 19. Reihefolge. 
Die Abfertigung der Extraposten geschieht in der Reihefolge, in welcher 
die Pferde bestellt worden sind. Couriere gehen hinsichtlich der Abfertigung 
den Ertraposten vor.
	        
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