Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierter Jahrgang. 1843. (4)

1843. 45. 
nicht. Der Reisende und resp. der Absender muß dafür sorgen, daß dieselben ge- 
hörig verpackt, befestigt und beaufsichtigt werden, und daß in dem zurückkehrenden 
Stationswagen nichts liegen bleibe. Wird aber durch die Schuld des Postillons 
oderin Folgefehl den Sachenoderder 
Person des Reisenden ein Schaden zugefägt, so ist der Posihalter zum Schaden- 
ersatz verpflichtet. Falls deohalb unter Vermittlung der Postanstalt keine Eini- 
gung zwischen ihm und dem Reisenden zu Stande kömmt, so bleibt dem Letztern 
überlassen, sein Interesse gegen den Posthalter gerichtlich zu verfolgen. Die Post- 
verwaltung haftetjedoch dem Reisenden auchi in diesem Falle fuͤr keinen Schaden. 
F. Posiitone. 
s. 21. Postillons-Montur. 
er Postillon muß mit der vorschriftmäßigen Montur bekleidet und mit der 
Posttrompete versehen sein. 
#. 25. Sitß des Postillons. 
Bei zweispännigem JFuhrwerke gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem 
Wagen. Ist kein Platz für ihn, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen. 
Bei ganz leichtem Fuhrwerke, als Droschken 2c. und wenn der leichte Wagen etwa 
nur mit einem Reisenden besetzt ist, der außer einem Reise-oder Nachtsack und klei- 
nen Reisebedürfnissen kein Gepäck mit sich führt, wird indeß billige Rücksicht ge- 
nommen, und kann in dergleichen Fällen bei kurzen Stationen eine zweispännige 
Beförderung auch dann Statt finden, wenn der Postillon vom Sattel fahren muß. 
Bei drei= und mehrspännigem Fuhrwerke muß der Postillon vom Sat- 
tel fahren, wenn ihm der Reisende keinen Platz auf dem Wagen gestattet. 
Bei Extraposten, die mit vier und mehr Pferden bespannt sind, muß 
steks lang gespannt und vom Sattel gefahren werden, insofern nicht der Reisende 
das Fahren vom Bocke verlangt. 
§. 26. Tabackrauchen. 
Der Postillon darf sich bei der Beförderung nicht erlauben, Taback zu rauchen, 
darf auch die Reisenden um die Erlaubniß dazu nicht ansprechen. 
s. 27. Mitnahme von Futter für die Pferde. 
Die Wagen der Reisenden dürfen nicht mit Futter für die Pferde belastet 
werden. Es darf bei Beförderung nach einem Orte, wo keine Poststation befind- 
 
	        
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