1843. 3
ten Handlung erscheinen wird, zu willfahren Uns gnaͤdigst entschlossen haben,
so ertheilen Wir der gedachten Kunsthandlung das erbetene Privilegium auf
zwanzig Jahre dergestalt, daß ohne Genehmigung der genannten Handlung
oder deren Rechtsnachfolger bei Vermeidung der vollstaͤndigen Entschaͤdigung
der dadurch beeinträchtigten Kunsthandlung oder deren Rechtsnachfolger, so wie
der Confiscation der vorhandenen Exemplare und Platten und einer Geldstrafe
von 800 Gulden, Niemand den gedachten Kupferstich, so lange die Platte
desselben noch nutzbar ist, auf künstliche Weise nachzubilden oder durch ein rein
mechanisches Verfahren vervielfältigen darf, ohne Unterschied, ob die Nachbil-
dung in einer andern Größe als der erwähnte Kupferstich, oder auch mit an-
dern Abweichungen von demselben vorgenommen wird, sofern nur die Verän-
derungen nicht so überwiegend sind, daß die Arbeit nicht als eine bloße Nach-
bildung, sondern als ein eigenthümliches Kunstwerk betrachtet werden kann;
auch daß bei Vermeidung der oben gedrohten Nachtheile und Strafen Niemand
wissentlich dergleichen widerrechtlich vervielfältigte Abdrücke zum Verkauf hal-
ten darf.
Urkundlich haben Wir dieses Privilegium, bei welchem die betheiligte
Kunsthandlung oder deren Nechtönachfolger auf deren desfallsigen Antrag schleu-
nigst und kräftigst von Unsern Behörden geschützt werden sollen, eigenhändig
vollzogen und mit Unser'm Fürstlichen Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen Frankenhausen, den 14. December 1842.
(L. S.) Friedrich Günther,
F. z. S.