Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Lurie: Htück vom Se 1843.
½ IFxv. Vekauntmachung
bes Fürstl. Geheimen= Naths- Collegium vom 15. Febr. 1843, die unterm
· Jannar d. J. mit dem Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha zu Be-
förderung der Rechtspflege abgeschlossene Uebereinkunft betreffend.
- Zwischen dem Fürstl. Schwarzburgischen Geheimen-Raths-Collegium all-
hier und dem Herzogl. Sachsen-Coburg-Gothaischen Ministerium zu Gotha
ist zur Beförderung der Rechtspflege folgende Uebereinkunft abgeschlossen worden,
I. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1.
Die Gerichte beider Staaten leisten sich gegenseitig alle diejenige Rechts-
hülfe, welche sie den Gerichten des Inlandes nach dessen Gesetzen und Ge-
richtsverfassung nicht verweigern dürfen, in wiefern das gegenwärtige Abkom-
men nicht besondere Einschränkungen feststellt.
Art. 2.
Die Vollstreckbarkeit der richterlichen Erkenntnisse wird gegenseitig aner-
kanne, dafern diese nach den näheren Bestimmungen des gegenwärtigen Ab-
kommens von einem beiderseits als competent anerkannten Gerichte gesprochen
worden sind, und nach den Gesetzen des Staates, von dessen Gerichte sie ge-
fällt worden, die Rechtskraft bereits beschritten haben. Solche Erkenntnisse
werden an dem in dem andern Staate befindlichen Vermögen des Sachfälli-
gen unweigerlich vollstreckt.
Art. 3.
Ein von einem zuständigen Gerichte gefälltes rechtskräftiges Erkenntniß
begründet vor den Gerichten des andern Staates die Einrede des rechtskräf-
tigen Urtheils (exceptio rei Judicalao) mit denselben Wirkungen f als wenn das
Fürlli. Schw. Rudolst. Gelsrtsammlung. IV.