Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierter Jahrgang. 1843. (4)

Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Lurie: Htück vom Se 1843. 
  
  
    
  
½ IFxv. Vekauntmachung 
bes Fürstl. Geheimen= Naths- Collegium vom 15. Febr. 1843, die unterm 
· Jannar d. J. mit dem Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha zu Be- 
förderung der Rechtspflege abgeschlossene Uebereinkunft betreffend. 
- Zwischen dem Fürstl. Schwarzburgischen Geheimen-Raths-Collegium all- 
hier und dem Herzogl. Sachsen-Coburg-Gothaischen Ministerium zu Gotha 
ist zur Beförderung der Rechtspflege folgende Uebereinkunft abgeschlossen worden, 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. 
Die Gerichte beider Staaten leisten sich gegenseitig alle diejenige Rechts- 
hülfe, welche sie den Gerichten des Inlandes nach dessen Gesetzen und Ge- 
richtsverfassung nicht verweigern dürfen, in wiefern das gegenwärtige Abkom- 
men nicht besondere Einschränkungen feststellt. 
Art. 2. 
Die Vollstreckbarkeit der richterlichen Erkenntnisse wird gegenseitig aner- 
kanne, dafern diese nach den näheren Bestimmungen des gegenwärtigen Ab- 
kommens von einem beiderseits als competent anerkannten Gerichte gesprochen 
worden sind, und nach den Gesetzen des Staates, von dessen Gerichte sie ge- 
fällt worden, die Rechtskraft bereits beschritten haben. Solche Erkenntnisse 
werden an dem in dem andern Staate befindlichen Vermögen des Sachfälli- 
gen unweigerlich vollstreckt. 
Art. 3. 
Ein von einem zuständigen Gerichte gefälltes rechtskräftiges Erkenntniß 
begründet vor den Gerichten des andern Staates die Einrede des rechtskräf- 
tigen Urtheils (exceptio rei Judicalao) mit denselben Wirkungen f als wenn das 
Fürlli. Schw. Rudolst. Gelsrtsammlung. IV.
	        
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